Das Landesamt für Steuern hat klargestellt, wie bei Erbauseinandersetzungen das verfügbare Vermögen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung zu berechnen ist.
Erben von Unternehmen können unter Umständen einen Erlass der Erbschaftsteuer beantragen. Voraussetzung ist, dass sie nachweisen, die Steuerlast auf begünstigtes Betriebsvermögen nicht aus eigenen Mitteln tragen zu können. Das Gesetz definiert genau, welche Vermögenswerte dabei zu berücksichtigen sind. Relevant ist die Hälfte des nicht begünstigten Vermögens, das entweder mit dem Erbfall übergeht oder dem Erwerber bereits vor der Erbschaft gehörte.
Schwieriger gestaltet sich die Lage bei Erbengemeinschaften. Wenn mehrere Personen erben und anschließend das Vermögen aufteilen, erlaubt das Erbschaftsteuergesetz einen sogenannten Begünstigungstransfer. Dabei kann ein Erbe begünstigtes Vermögen von Miterben übernehmen und in die eigene Verschonungsbedarfsprüfung einbeziehen. Im Gegenzug muss er nicht begünstigtes Vermögen abgeben. Die weichenden Miterben verlieren dann allerdings die Möglichkeit, für das übertragene begünstigte Vermögen selbst eine Prüfung zu beantragen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit einer aktuellen Verfügung offene Fragen beantwortet. Vermögenswerte, die im Zuge der Auseinandersetzung an Miterben fließen, werden demjenigen, der das begünstigte Vermögen behält, nicht als verfügbares Vermögen angerechnet. Diese Klarstellung erleichtert die Berechnung der Verschonungsfähigkeit.
Ein weiterer Punkt betrifft spätere Vermögenszuwächse. Die Verfügung stellt fest, dass Übertragungen an Miterben nicht als Hinzuerwerb gelten. Damit bleibt eine einmal gewährte Verschonung auch dann bestehen, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung Vermögen den Besitzer wechselt.




