Das Bundesfinanzministerium verschickt einen Entwurf zur Neukonzeption des § 15 AStG. 15-Prozent-Niedrigsteuergrenze, mittelbare Berechtigungen und § 8b Absatz 1 KStG-Anwendung auf Stiftungsebene harmonisieren die Zurechnungsbesteuerung mit reformierter Hinzurechnungsbesteuerung nach ATAD-Umsetzungsgesetz.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Reformentwurf für § 15 AStG zur Stellungnahme versendet. Die Zurechnungsbesteuerung existiert seit dem Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) und erfuhr seitdem multiple steuer- und unionsrechtliche Anpassungen. Der Vorschlag harmonisiert die Zurechnungsbesteuerung mit der durch ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG. Zentrale Neuerungen: 15-Prozent-Niedrigsteuergrenze und § 8b Absatz 1 KStG-Anwendung bereits auf Stiftungsebene. Zusätzlich passt der Entwurf den Entlastungsnachweis (bisher § 15 Absatz 6 AStG) an aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung an, verhindert Umgehungsgestaltungen und erhöht Rechtssicherheit.
Kernpunkte der Annäherung an §§ 7 ff. AStG: Erfassung mittelbarer neben unmittelbaren Bezugs- und Anfallsberechtigungen, 15-Prozent-Niedrigsteuergrenze sowie § 11 AStG-Anwendung (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung von Familienstiftungs-Besonderheiten. Der Entwurf definiert „Anteil" über gemeinen Wert der Vermögensübertragungen beziehungsweise Berechtigungen. Nahestehende Personen werden für die Familienstiftungs-Qualifikation einbezogen (§ 15 Absatz 2 AStG/E).
Straffungsmaßnahmen umfassen die Streichung der Unternehmerstiftungs-Vorschrift (§ 15 Absatz 3 AStG), Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E. Der Entlastungsnachweis (künftig § 15 Absatz 3 AStG/E statt bisher Absatz 6) wird auf EuGH-Rechtsprechungsbasis fortentwickelt und auf Drittstaaten ausgeweitet. Das Zurechnungssystem bei nachgeschalteten Zwischengesellschaften (künftig § 15 Absatz 6 AStG/E statt bisher Absatz 9) und anderen ausländischen Stiftungen (künftig § 15 Absatz 7 AStG/E statt bisher Absatz 10) bleibt erhalten. Einkünfte werden zunächst der ausländischen Familienstiftung zugerechnet, anschließend über § 15 Absatz 1 AStG/E den Zurechnungsempfängern.





