Das OLG Frankfurt zeigt, wie schmal der Grat zwischen zulässiger Vergütung und strafbarer Begünstigung ist.
Unzulässige Höhergruppierungen und ungerechtfertigte Zulagen für Betriebsratsmitglieder haben einen Geschäftsführer den Job gekostet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die fristlose Kündigung (Az.: 5 U 15/24). Der Fall betrifft ein kommunales Nahverkehrsunternehmen in Wiesbaden, wo anonyme Hinweise eine interne Untersuchung ausgelöst hatten.
Der gekündigte Geschäftsführer war nicht für Personalfragen zuständig. Dennoch sah das Gericht eine Mitverantwortung: Er hatte Gehaltsentscheidungen unterzeichnet und war in die Kommunikation eingebunden. Die Kontrollpflicht gegenüber dem zuständigen Kollegen habe er verletzt.
§ 78 S. 2 BetrVG verbietet sowohl Benachteiligung als auch Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern. Bei Gehaltsfragen entsteht ein Dilemma: Zu großzügige Vergütung kann als Begünstigung gewertet werden, zu restriktive Handhabung als Benachteiligung. Beides ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbewehrt. Das Urteil signalisiert: Gehaltserhöhungen, Zulagen und Überstundenvergütungen für Betriebsratsmitglieder erfordern künftig besondere Sorgfalt – und lückenlose Dokumentation.





