Die automationstechnischen Anpassungen sind abgeschlossen, die Übergangsregelung endet.
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsetzung der technischen Anpassungen für die elektronische Vollmachtsdatenübermittlung bekanntgegeben (Schreiben IV D 1 - S 0202/00038/003/105 vom 12. Dezember 2025). Die mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 (BStBl I S. 954) neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort verbindlich zu verwenden.
Die programmtechnischen Anpassungen der Datensätze nach § 80a AO hatten eine Übergangslösung erforderlich gemacht. Gemäß BMF-Schreiben vom 24. April 2025 (BStBl I S. 986) durften die bis zum 26. März 2025 geltenden Muster und Datensätze weiterhin genutzt werden. Diese Übergangsregelung ist mit Abschluss der technischen Implementierung hinfällig.
Die neuen Vorgaben gelten für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden gemäß § 80a AO. Erfolgt keine elektronische Übermittlung, bleibt die Verwendung der amtlichen Muster wie bisher freigestellt.
Die amtlichen Muster sowie das zugehörige Merkblatt werden zeitnah im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt.





