Die Sonderzahlung ist freiwillig, doch wer drei Jahre in Folge zahlt, schafft Fakten.
Kein Paragraph verpflichtet Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Die Entscheidung liegt beim Unternehmen oder wird durch Tarifparteien geregelt. Trotzdem landet die Sonderzahlung bei mehr als der Hälfte aller Beschäftigten auf dem Konto.
Vertragliche Zusagen – ob im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung – schaffen klare Verhältnisse. Interessanter ist die betriebliche Übung: Fließt das Geld dreimal hintereinander ohne ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt, kann sich laut der Versicherung ARAG Großzügigkeit in Verpflichtung umwandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zieht ebenfalls Grenzen: Wer allen zahlt, kann Einzelne nicht übergehen, weder beim Ob noch beim Wieviel.
Ob Vollzeitkraft, Teilzeitbeschäftigter, Minijobber oder Azubi: Sobald der Betrieb Weihnachtsgeld ausschüttet, gilt der Anspruch für alle.
Die Spanne reicht von knapp 400 Euro in der Zeitarbeit bis fast 6.000 Euro in der Öl- und Gasbranche. Eine einheitliche Regelung existiert nicht. Häufig orientiert sich die Zahlung am Monatsgehalt.





