Schenkungen innerhalb des Sonderbetriebsvermögens derselben Personengesellschaft lösen keine Steuerverhaftung aus.
Wann greift die Steuerverhaftung nach § 50i EStG bei Besitz-Personengesellschaften? Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen präzisiert und dem Finanzgericht widersprochen. Zentrale Erkenntnis: Die Norm verlangt eine Übertragung „von außen" in das Betriebsvermögen. Interne Verschiebungen zwischen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Gesellschafter genügen nicht.
Ein in den USA ansässiger Kommanditist erhielt 2010 per Schenkung 50 Prozent der Anteile an einer singapurischen Gesellschaft. Die Anteile wechselten dabei vom Sonderbetriebsvermögen des Schenkers in das des Beschenkten, beide bei derselben deutschen GmbH & Co. KG, die als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungierte. Als 2015 eine Dividende floss, wollte das Finanzamt diese nach § 50i Abs. 1 EStG in Deutschland besteuern. Das Finanzgericht stimmte zu.
Die Revision hatte Erfolg. § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG enthält nach Auffassung des BFH eine modifizierte Rechtsgrundverweisung: Alle Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 müssen vorliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut erstmals in das Betriebsvermögen gelangte. Ein Transfer innerhalb derselben Personengesellschaft, von einem Sonderbetriebsvermögen ins andere, stellt keine Überführung „von außen" dar.
Der BFH stellte weitere Grundsätze auf: Die Steuerverhaftung setzt voraus, dass zum Übertragungszeitpunkt stille Reserven existierten. Bei Schenkungen ohne Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen bleibt die Verhaftung bestehen, Rechtsfolgen können erstmals beim Rechtsnachfolger eintreten. Die Prüfung der § 17 EStG-Voraussetzungen richtet sich nach der damals geltenden Gesetzesfassung. Das Finanzgericht muss den Fall erneut verhandeln.





