Das Niedersächsische Finanzgericht klärt erstmals, ob die Neufassung des § 12 Nr. 4 EStG den Werbungskostenabzug für Strafverteidigung ausschließt, und verneint das bei beruflicher Veranlassung.
Seit der Gesetzgeber § 12 Nr. 4 EStG neu gefasst hat, war ungeklärt, ob damit auch die Kosten der Strafverteidigung vom Abzug ausgenommen sein sollten. Der Senat gibt darauf mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 108/25) eine klare Antwort: Das Abzugsverbot greife nur bei Geldstrafen und den in der Norm ausdrücklich gleichgestellten Sanktionen. Verteidigungskosten insgesamt zu erfassen, sei dem Gesetzgeber schlicht nicht gelungen. Eine weitergehende Lesart, die sämtliche Aufwendungen eines Strafverfahrens ausschlösse, wäre mit § 52 Abs. 20 EStG unvereinbar und träfe sonst sogar Freigesprochene, ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den der Senat als nicht gewollt ansieht.
Zum Verhängnis hätte dem Kläger eine Nebeneinnahme werden können. Als kaufmännischer Leiter hatte er über unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen einen unberechtigten Vorsteuerabzug organisiert und dem Betrieb Steuerverkürzungen von rund 2,8 Millionen Euro verschafft, wofür er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Parallel flossen ihm von Subunternehmen Kick-Back-Zahlungen von etwa 120.000 Euro zu. Da er sich damit privat bereicherte, stand die Frage im Raum, ob der berufliche Bezug der Verteidigungskosten entfällt. Das Gericht verneinte: Die Zahlungen waren nicht Gegenstand der Anklage und konnten die Verteidigungskosten deshalb nicht gemischt veranlassen.
Weil der Kläger die Taten zugunsten seines Arbeitgebers beging, blieb die berufliche Veranlassung tragend, der Abzug wurde anerkannt. Endgültig entschieden ist die Frage damit aber nicht: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.




