Das Gericht konkretisiert die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F. und dessen Reichweite über doppelt ansässige Organträger hinaus.
Eine inländische GmbH fungierte als Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft mit der ebenfalls im Inland ansässigen B-GmbH. Alleingesellschafterin der GmbH war die US-amerikanische A-Inc. Durch Anwendung der „check-the-box-election" behandelten die USA die GmbH als „disregarded entity", faktisch als Betriebsstätte der A-Inc. Das negative Einkommen der B-GmbH im Streitjahr 2010 wurde der GmbH zugerechnet. Die Betriebsprüfung versagte den Verlustabzug unter Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F.: Der Verlust sei wegen Berücksichtigung in den USA im Inland nicht abzugsfähig.
Mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az. I R 20/22) bestätigt der Bundesfinanzhof den weiten zeitlichen Anwendungsbereich der Norm. Die 2013 erfolgte Gesetzesänderung, die auch negative Einkünfte der Organgesellschaft erfasste, galt in allen offenen Fällen. Eine verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung sieht das Gericht nicht.
Der BFH stellt klar: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F. greift bei jeglichem Organträger, nicht nur bei doppelter Ansässigkeit. Entscheidend ist, ob negative Einkünfte im Ausland bei der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
Erforderlich ist ein endgültiger Abzug von der ausländischen Bemessungsgrundlage mit tatsächlicher Steuerminderung. Eine bloße Tarifrelevanz oder die Berücksichtigung als Verlustvor- oder -rücktrag genügt nicht. Die Verlustabzugssperre wirkt auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 GewStG.
Mit Einführung des § 4k Abs. 4 EStG und des Mindeststeuergesetzes entfällt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F. ab dem Veranlagungszeitraum 2024.





