Die verlängerte Zehnjahresfrist gilt nicht für Erwerbsvorgänge vor dem 1. Juli 2021, auch wenn die alte Frist noch lief.
Das FG Düsseldorf hat der Finanzverwaltung in einer praxisrelevanten Auslegungsfrage widersprochen. Streitpunkt: Greift die 2021 auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch bei Erwerbsvorgängen, die vor dem Stichtag 1. Juli 2021 stattfanden, aber deren alte Fünfjahresfrist zu diesem Zeitpunkt noch lief?
Eine oHG erwarb 2018 zwei Flurstücke von einer KG durch Einbringung. Identische Gesellschafterstruktur auf beiden Seiten – das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG. 2023 folgte der Formwechsel zur GmbH. Das Finanzamt reagierte mit Nachforderung: Die verlängerte Zehnjahresfrist sei einschlägig, weil die ursprüngliche Frist am Stichtag noch offen war.
Der 11. Senat verwarf diese Lesart (Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2025, Az. 11 K 1987/25 GE). § 23 Abs. 18 GrEStG sei eindeutig: Neues Recht gelte erst für Vorgänge nach dem 30. Juni 2021. Absatz 24 derselben Vorschrift enthalte keine verschärfende Sonderregelung, entgegen den gleichlautenden Ländererlassen vom 5. März 2024. Die Gesetzessystematik knüpfe durchgängig an den Verwirklichungszeitpunkt an, nicht an laufende Fristen.
Der BFH prüft die Frage unter dem Aktenzeichen II R 44/25. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Betroffene Mandanten mit Altfällen sollten Bescheide offenhalten.





