Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeber für Mitarbeitereinsätze in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen elektronische SVA-Bescheinigungen beantragen, analog zum etablierten A1-Verfahren.
Das digitale Bescheinigungswesen für grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze erfährt zum Jahreswechsel eine wesentliche Erweiterung. Während Tätigkeiten in EU-Ländern, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Großbritannien bereits das A1-Verfahren erfordern, kommt ab Januar 2026 ein vergleichbares System für Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsvereinbarungen hinzu. Die Regelung erfasst unter anderem USA, Kanada, China, Türkei sowie Bosnien und Herzegowina.
Der digitale Antrag geht an die zuständige Behörde – typischerweise die gesetzliche Krankenkasse bei regulärer Beitragsabführung, alternativ an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) oder DRV-Bund. Bei Erfüllung der Kriterien erfolgt die elektronische Ausstellung binnen drei Werktagen.
Jede bilaterale Vereinbarung setzt eigene Höchstdauern: Üblicherweise 24 Monate, Albanien limitiert auf zwölf, Kanada gestattet 60 Monate. Entscheidend ist die Berechnungsmethode: Kalendermonatsabkommen (Australien, Brasilien, China, Indien, Japan, Quebec) starten stets am ersten Tag des Monats, unabhängig vom realen Arbeitsbeginn. Dies verkürzt faktisch die Entsendung. Vollmonatsabkommen (Albanien, Moldau, Philippinen, Uruguay) knüpfen an den tatsächlichen Einsatzbeginn an.





