Der Bundesfinanzhof verneint die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärung als Veräußerungskosten nach § 17 EStG und bestätigt damit die restriktive Finanzverwaltungspraxis.
Der Bundesfinanzhof verwirft die großzügige Auslegung des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 22.2.2024, 10 K 1208/23) zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten. Die Revision gegen das FG-Urteil wird für begründet erklärt: Aufwendungen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Einkommensteuererklärung qualifizieren nicht als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der entscheidende Sachverhalt: Der Kläger veräußerte eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Privatvermögen nach § 17 EStG und beauftragte einen Steuerberater mit Gewinnermittlung nach Steuerberatervergütungsverordnung. Das Finanzamt lehnte die Kostenberücksichtigung ab.
Der BFH etabliert eine klare Kausalitätsabgrenzung: „Der auslösende Moment für die strittigen Aufwendungen liegt nicht in der Veräußerung, sondern in deren (Einkommen-)Steuerbarkeit." Diese Differenzierung grenzt § 17 EStG systematisch von § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ab, wo unmittelbarer sachlicher Zusammenhang genügt. Veräußerungskosten entstehen nach Sollprinzip im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, nicht bei Zahlungsabfluss. Steuerberatungskosten für die Steuererklärungserstellung folgen jedoch anderen Kausalitätsstrukturen.
Die BFH-Entscheidung bestätigt die bisherige Finanzverwaltungsauffassung und beendet ruhend gestellte Verfahren. Nicht abzugsfähig bleiben ebenfalls Kosten für Einspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang mit § 17 EStG-Veräußerungen. Steuerberater müssen Mandanten über eingeschränkte Abzugsfähigkeit bei Kapitalveräußerungen aufklären. Die Entscheidung verstärkt die Bedeutung präziser Kostenabgrenzung zwischen echten Veräußerungskosten und nachgelagerten Steuerberatungsaufwendungen.





