Steuerberaterkosten: BFH verweigert Abzug bei Kapitalveräußerungen

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December 2, 2025
03.12.2025
2 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof verneint die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärung als Veräußerungskosten nach § 17 EStG und bestätigt damit die restriktive Finanzverwaltungspraxis.

BFH-Grundsatzentscheidung korrigiert Instanzrechtsprechung

Der Bundesfinanzhof verwirft die großzügige Auslegung des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 22.2.2024, 10 K 1208/23) zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten. Die Revision gegen das FG-Urteil wird für begründet erklärt: Aufwendungen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Einkommensteuererklärung qualifizieren nicht als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der entscheidende Sachverhalt: Der Kläger veräußerte eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Privatvermögen nach § 17 EStG und beauftragte einen Steuerberater mit Gewinnermittlung nach Steuerberatervergütungsverordnung. Das Finanzamt lehnte die Kostenberücksichtigung ab.

Abgrenzungskriterium: Veräußerung versus Steuerbarkeit

Der BFH etabliert eine klare Kausalitätsabgrenzung: „Der auslösende Moment für die strittigen Aufwendungen liegt nicht in der Veräußerung, sondern in deren (Einkommen-)Steuerbarkeit." Diese Differenzierung grenzt § 17 EStG systematisch von § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ab, wo unmittelbarer sachlicher Zusammenhang genügt. Veräußerungskosten entstehen nach Sollprinzip im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, nicht bei Zahlungsabfluss. Steuerberatungskosten für die Steuererklärungserstellung folgen jedoch anderen Kausalitätsstrukturen.

Praxiskonsequenzen für Steuerberatung

Die BFH-Entscheidung bestätigt die bisherige Finanzverwaltungsauffassung und beendet ruhend gestellte Verfahren. Nicht abzugsfähig bleiben ebenfalls Kosten für Einspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang mit § 17 EStG-Veräußerungen. Steuerberater müssen Mandanten über eingeschränkte Abzugsfähigkeit bei Kapitalveräußerungen aufklären. Die Entscheidung verstärkt die Bedeutung präziser Kostenabgrenzung zwischen echten Veräußerungskosten und nachgelagerten Steuerberatungsaufwendungen.