Der Bundesgerichtshof entschied, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären in der Insolvenz nachrangig zu behandeln sind. Rödl ordnet das Urteil ein.
Zehntausende Anleger blicken in die Röhre. Der BGH hat klargestellt, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären in der Wirecard-Insolvenz nachrangig zu behandeln sind. Rund 50.000 Betroffene hatten Forderungen von zusammen etwa 8,5 Milliarden Euro angemeldet. Ihnen steht eine Masse von lediglich 650 Millionen Euro gegenüber. Selbst die vorrangigen Gläubiger werden nur einen Bruchteil ihrer Ansprüche erhalten.
Der Rechtsstreit begann mit einer Klage von Union Investment gegen Insolvenzverwalter Michael Jaffé. Der Vermögensverwalter wollte erreichen, dass seine Forderungen als einfache Insolvenzforderungen anerkannt werden. Das Landgericht München I lehnte ab. Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und erkannte die Ansprüche getäuschter Aktionäre an. Karlsruhe hob dieses Urteil auf.
Die Begründung des neunten Zivilsenats fällt deutlich aus. Wer Anteile an einer Gesellschaft hält, steht deren Risiken näher als Lieferanten, Kreditgeber oder frühere Beschäftigte. Aktionäre erwarben eine Beteiligung gegen Kapitaleinsatz. Dieser Zweck wurde erfüllt, auch wenn sich das Investment später als wertlos herausstellte. Eine Täuschung beim Kauf ändere an dieser Einordnung nichts.
Der BGH betonte, dass allein die Regeln der Insolvenzordnung bestimmen, wer in welchem Umfang aus der Masse bedient wird. Vorrang haben Ansprüche, die nicht aus einer Beteiligung herrühren. Aktionäre werden erst berücksichtigt, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas übrig bleibt. Rödl sieht in dem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall. Die Entscheidung dürfte ähnliche Rechtsstreitigkeiten verhindern und die Arbeit von Insolvenzverwaltern erleichtern.




