Ab Juni 2026 kehrt sich die Beweislast um: Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Lohnunterschiede objektiv begründet sind. Eine einzelne Vergleichsperson kann bereits Nachzahlungen in sechsstelliger Höhe auslösen.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt ein eindeutiges Ziel: Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit soll nachweisbar gezahlt werden. Ab 7. Juni 2026 erhalten Beschäftigte ein erweitertes Recht auf individuelle Gehaltsauskunft. Sie können das durchschnittliche Entgelt ihrer Vergleichsgruppe nach Geschlecht abfragen. In Streitfällen kehrt sich die Beweislast um: Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Lohnunterschiede objektiv begründet sind, etwa durch dokumentierte Leistung, Berufserfahrung oder Qualifikation. Bereits im Recruiting müssen Gehaltsspannen bereitgestellt werden. Fragen nach dem bisherigen Gehalt sind nicht mehr zulässig.
Die Berichtspflichten erstrecken sich auf das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle sowie auf variable und ergänzende Vergütungsbestandteile wie Boni, Zuschüsse und betriebliche Altersvorsorge. Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden müssen ab 2027 jährlich berichten. Unternehmen mit 150 bis 249 Beschäftigten berichten ab 2027 im Dreijahresrhythmus, solche mit 100 bis 149 starten 2031.
Wer sich allein an der Fünf-Prozent-Schwelle orientiert, übersieht ein Risiko: Das individuelle Auskunftsrecht macht Fälle sichtbar, in denen einzelne Beschäftigte zu niedrig vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht stellte im Oktober 2025 klar: Schon die Behauptung, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts für gleiche Arbeit mehr erhält, begründet die Vermutung einer Benachteiligung. Kann der Arbeitgeber dies nicht widerlegen, muss er das Entgelt der Vergleichsperson zahlen – selbst wenn diese Spitzenverdiener ist. Die Vorinstanz errechnete allein eine rückwirkende Anpassung von rund 130.000 Euro für vier Jahre.




