BFH: Keine Steuerbefreiung für Zuwendungen an Landesstiftung

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December 11, 2025
12.12.2025
2 Minuten Lesezeit

Zahlungen an eine vom Land gegründete Stiftung sind schenkungsteuerpflichtig, wenn die Satzungszwecke nicht ausschließlich dem Land oder steuerbegünstigten Zwecken dienen.

Stiftung scheitert mit Klage

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Zuwendungen an eine rechtsfähige Landesstiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Satzung keine ausschließliche Zweckbindung vorsieht. Das Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. II R 12/24) bestätigt die Auffassung der Vorinstanz.

Der Fall

Eine 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts erhielt von einer AG zwei Zahlungen. Diese erfolgten unabhängig von einem bestehenden Kooperationsvertrag zur Fertigstellung eines Bauprojekts. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Die Stiftung klagte, jedoch ohne Erfolg.

Begründung des BFH

Die Zahlungen qualifizieren als freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da keine Gegenleistung vereinbart war. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG scheitert daran, dass die Satzungszwecke zwar auch, aber nicht ausschließlich dem Land dienen. Auch § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG greift nicht, die verankerten Zwecke sind nicht ausnahmslos steuerbegünstigt.

Praxisrelevanz

Das Urteil verdeutlicht: Für die Schenkungsteuerbefreiung kommt es auf präzise Satzungsformulierungen an. „Auch"-Formulierungen reichen nicht aus – erforderlich ist eine ausschließliche und uneingeschränkte Zweckbindung.