BAföG-Empfänger sind meist ausgeschlossen, doch es gibt Ausnahmen, die sich lohnen können.
Das Prinzip ist eindeutig: Wer dem Grunde nach BAföG erhalten kann, bekommt kein Wohngeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Förderung fließt oder ob das Elterneinkommen zu hoch ausfällt. Die bloße Förderfähigkeit schließt den Wohngeldanspruch aus. Die Wohngeldtabellen wurden zum 1. Januar 2025 turnusgemäß angepasst. Da die gesetzliche Aktualisierung nur alle zwei Jahre erfolgt, gelten diese Werte auch 2026 unverändert fort. In München liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende ohne Steuerpflicht und ohne eigene Versicherungsbeiträge bei 1.619 Euro monatlich. Gemeinden mit niedrigerer Mietenstufe setzen entsprechend geringere Grenzen an.
Drei Fallgruppen durchbrechen den Ausschluss. Erstens: Wer BAföG ausschließlich als Volldarlehen bezieht, etwa Studienabschlusshilfe, kann Wohngeld beantragen. Zweitens: Wer dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch hat, weil das Studium nicht förderfähig ist, die Altersgrenze überschritten wurde, der Leistungsnachweis fehlt oder ein Stipendium eines Begabtenförderungswerks vorliegt. Drittens: Wer zwar BAföG-berechtigt ist, aber mit Kindern, Eltern oder einem Partner zusammenlebt, der selbst Bürgergeld oder geringes Erwerbseinkommen bezieht.
Wohngeld wird immer für den gesamten Haushalt beantragt. Antragsberechtigt ist, wessen Name im Mietvertrag steht. In Wohngemeinschaften ohne familiäre Bindung führt jeder einen eigenen Haushalt und stellt gegebenenfalls einen separaten Antrag. Bei der Miete zählt die Brutto-Kaltmiete abzüglich der Anteile von Untermietern oder vom Wohngeld ausgeschlossenen Mitbewohnern. Das Einkommen aller Haushaltsmitglieder fließt in die Berechnung ein, darunter auch die Hälfte des BAföG-Zuschusses und Unterhaltszahlungen. Darlehen, Kindergeld für eigene Kinder und Zahlungen von WG-Mitbewohnern bleiben außen vor. Pauschale Abzüge bis 30 Prozent sind möglich für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Ein Stolperstein bleibt das Mindesteinkommen. Wer zu wenig angibt, muss glaubhaft machen, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. Ersparnisse oder Darlehen können das belegen.
Zuständig ist die Wohngeldstelle der jeweiligen Kommune. Viele bieten mittlerweile Online-Verfahren an. Rückwirkende Zahlungen gibt es nicht. Wer ab dem Monatsersten Leistungen erhalten will, muss bis zum letzten Tag desselben Monats einreichen. Die Bearbeitungszeit beträgt oft mehrere Monate, dafür winkt bei Erfolg eine entsprechende Nachzahlung. Hilfreiche Instrumente zur Vorabprüfung bieten der Wohngeldrechner des BMWSB für schnelle Schätzungen sowie der detaillierte Rechner über nrw.de für ausgewählte Bundesländer.





