Wer bei der betrieblichen Altersversorgung statt einer Rente eine Einmalzahlung wählt, kann die Fünftelregelung nicht in Anspruch nehmen, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine frühere Angestellte hatte jahrelang Gehaltsbestandteile in eine Direktversicherung eingezahlt. Die Beiträge flossen steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG in den Vertrag. Bei Fälligkeit konnte sie zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen Kapitalauszahlung wählen. Sie entschied sich für den Einmalbetrag und verlangte die Anwendung der Fünftelregelung, die außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigt. Die Behörde lehnte ab. Für die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG müssten die Einkünfte außerordentlichen Charakter haben. Eine Kapitalzahlung, die auf einem vertraglich eingeräumten Wahlrecht beruhe, erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Steuerpflichtige klagte.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 30. Oktober 2025 zurück. Die Richter räumten ein, dass die Zahlung formal als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG eingeordnet werden könne. Doch der Gesetzestext verlange zusätzlich, dass die Einkünfte außerordentlich seien. Dieses Merkmal diene als Korrektiv für den weit gefassten Wortlaut der Norm. Das Gericht prüfte, ob eine einmalige Auszahlung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung als ungewöhnlich gelten kann. Die Antwort fiel eindeutig aus. Erkenntnisse aus der Finanzgerichtsbarkeit zeigten, dass viele Berechtigte von einem Kapitalwahlrecht Gebrauch machen. Die Umwandlung von Rentenansprüchen in Einmalbeträge sei kein seltener Ausnahmefall, sondern weit verbreitet. Wer ein freies Wahlrecht zwischen Rente und Kapital besitzt und sich für die Einmalzahlung entscheidet, muss die volle Progression tragen. Die Fünftelregelung bleibt in dieser Konstellation verwehrt.




