BMF aktualisiert Umsatzsteuer-Formulare: Verteidigungsindustrie im Fokus

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January 7, 2026
07.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Das Bundesfinanzministerium passt die Voranmeldungsformulare 2026 an neue EU-Regelungen zur Verteidigungsindustrie an und verlängert Übergangsfristen für Einlagerungsgeschäfte bis 2029.

Formularrevision mit substanziellen Änderungen

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 hat das Bundesfinanzministerium vier überarbeitete Vordrucke für das laufende Kalenderjahr veröffentlicht. Die aktualisierten Dokumente USt 1 A, USt 1 H sowie deren Begleitanleitungen USt 1 E und USt 5 E treten für sämtliche Voranmeldungszeiträume ab Januar in Kraft. Die Neuerungen resultieren primär aus der EU-Verordnung 2025/1106 und nationalen Gesetzesänderungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Verlängerte Besteuerungsregeln für Lagergeschäfte

Eine zentrale Änderung betrifft Wirtschaftsgüter in Einlagerungssituationen. Waren, die unter Paragraph 4 Nummer 4a UStG bis Jahresbeginn 2026 eingelagert wurden und nachfolgend ausgelagert werden, unterliegen einer Übergangslösung gemäß Paragraph 27 Absatz 40a UStG. Die bisherigen Besteuerungsvorschriften bleiben für solche Vorgänge bis Ende 2029 anwendbar, wodurch Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen geschaffen wird.

Pauschalierung bei Land- und Forstwirtschaft präzisiert

Für pauschalierende Landwirte konkretisiert das Bundesfinanzministerium die Berechnung: Vom Durchschnittssatz von 19 Prozent nach Paragraph 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG ist der jeweilige Pauschalsatz für Vorsteuern abzuziehen. Der resultierende Prozentsatz wird auf die Bemessungsgrundlage angewendet und in Zeile 18 unter Kennzahl 76 beziehungsweise 80 dokumentiert.

Neue Deklarationspflicht für Verteidigungsindustrie

Unternehmen mit Leistungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung 2025/1106 zur Stärkung europäischer Verteidigungskapazitäten müssen diese erstmals separat ausweisen. Die entsprechenden Umsätze sind in Zeile 22 unter Kennzahl 43 zu erfassen. Diese Regelung implementiert das EU-Instrument SAFE zur Förderung der europäischen Verteidigungsindustrie. Die elektronische Übermittlung über Elster bleibt gemäß Paragraph 18 Absatz 1 UStG in Verbindung mit Paragraph 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV verpflichtend. Sonstige Modifikationen beschränken sich auf redaktionelle Aktualisierungen ohne materielle Rechtsänderungen.