Das Landgericht Frankfurt eröffnet Unternehmen einen neuen Rechtsweg: Falsche Angaben in KI-generierten Übersichten können unter bestimmten Voraussetzungen als Wettbewerbsbehinderung gelten.
Ein Ärzteverbund wollte Google per einstweiliger Verfügung untersagen, eine fehlerhafte KI-Zusammenfassung zu einem chirurgischen Eingriff anzuzeigen. Die automatisch generierte Übersicht enthielt sachlich falsche Aussagen zu einer medizinischen Prozedur. Die Kläger argumentierten, die Fehlinformation führe zu sinkenden Klickzahlen auf ihre Webseite und stelle damit eine geschäftliche Beeinträchtigung dar. Der Antrag scheiterte zwar an den hohen Anforderungen des Eilverfahrens, doch das Urteil enthält wegweisende Aussagen für ähnlich gelagerte Fälle.
Die Frankfurter Richter stellten klar, dass deutsche Gerichte für solche Streitigkeiten zuständig sind und deutsches Recht Anwendung findet. Da das Bundeskartellamt Google bereits eine marktübergreifende Bedeutung bescheinigt hat, unterliegt der Konzern einer besonderen Missbrauchsaufsicht. Betroffene Unternehmen können sich demnach grundsätzlich auf das Missbrauchsverbot nach den Paragrafen 33 und 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berufen. Das Gericht hielt es ausdrücklich für möglich, dass objektiv falsche Angaben in KI-Übersichten eine unbillige Behinderung des Wettbewerbs darstellen können.
Ungeklärt blieb, ob Google die KI-Texte als eigene Äußerungen zuzurechnen sind oder ob es sich um bloße Aggregation von Drittinformationen handelt. Diese Unterscheidung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Haftung. Die Richter ließen die Frage bewusst offen. Im konkreten Fall sahen sie die Schwelle zur Unbilligkeit nicht überschritten, weil der Fehler im Gesamtkontext relativiert worden sei.
Experten werten das Urteil dennoch als Signal. Der Hinweis, KI-Antworten könnten Fehler enthalten, reicht nicht aus, wenn systematisch Falschinformationen verbreitet werden. Für betroffene Unternehmen eröffnet sich ein kartellrechtlicher Weg, auch wenn hohe Nachweispflichten gelten.




