Bundesrat stärkt Onlineverbraucher

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February 3, 2026
03.02.2026
2 Minuten Lesezeit

Ein neues Gesetz erleichtert den Widerruf von Internetverträgen per Knopfdruck und verpflichtet Finanzdienstleister zu verständlicheren Vertragsbedingungen.

Grünes Licht aus der Länderkammer

Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 ein Gesetzespaket gebilligt, das den Verbraucherschutz bei digitalen Geschäften erheblich ausweitet. Das Regelwerk setzt mehrere europäische Richtlinien in nationales Recht um und greift tief in die Praxis von Onlineanbietern ein. Nach der Unterzeichnung durch die Bundesregierung und den Bundespräsidenten treten wesentliche Teile am 19. Juni 2026 in Kraft.

Widerruf per Schaltfläche

Bislang gestalteten viele Anbieter den Rückzug aus Verträgen komplizierter als deren Abschluss. Damit soll Schluss sein. Künftig müssen Unternehmen eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare und einfach bedienbare Schaltfläche bereitstellen, über die Kunden ihre Verträge widerrufen können. Das Prinzip lautet: Raus muss so leicht sein wie rein.

Klartext statt Juristendeutsch

Finanzdienstleister trifft eine erweiterte Erklärungspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken tatsächlich verstehen. Vertragsinhalte sind klar und verständlich darzulegen, juristische Fachbegriffe dürfen Kunden nicht überfordern. Zusätzlich können Verbraucher im digitalen Umfeld künftig eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen.

Begrenzte Widerrufsfrist schafft Klarheit

Bei Finanzdienstleistungen galt bislang unter bestimmten Umständen ein unbefristetes Widerrufsrecht. Das neue Gesetz zieht hier eine Grenze: maximal 12 Monate und 14 Tage, sofern der Anbieter korrekt über das Widerrufsrecht informiert hat. Die Regelung soll Rechtssicherheit schaffen, Missbrauch eindämmen und langwierige Streitigkeiten vermeiden.

Kostenlose Patientenakte

Das Gesetz reicht über den Verbraucherschutz hinaus. Patienten erhalten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenfreie erste Kopie ihrer Behandlungsakte. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Übergangsfristen.