Ein verfristeter Einspruch bedeutet nicht automatisch das Ende aller Möglichkeiten, denn das Verfahrensrecht bietet mehrere Ansatzpunkte zur Korrektur rechtswidriger Steuerbescheide.
Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Steuerberater, zeigt anhand eines Praxisfalls, welche Hebel das Verfahrensrecht bietet. Der Sachverhalt: Ein Lebensmittelhändler gibt 2018 sein Geschäft auf und erklärt einen Aufgabegewinn unterhalb des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG. Das Finanzamt veranlagt erklärungsgemäß, übersieht jedoch, dass der Betrieb in eigenen Räumlichkeiten geführt wurde. Die stillen Reserven des Erdgeschosses bleiben unberücksichtigt. Erst 2025 fällt der Fehler bei einer Betriebsprüfung auf. Das Finanzamt erlässt einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Steuerpflichtige legt Einspruch ein, verpasst jedoch die Monatsfrist. Was nun?
Der Änderungsbescheid hätte nie ergehen dürfen. Die Festsetzungsfrist für 2018 begann mit Ablauf des 31.12.2019 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) und endete am 31.12.2023 (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Selbst bei leichtfertiger Steuerverkürzung wäre Verjährung am 31.12.2024 eingetreten. Die zehnjährige Frist bei Steuerhinterziehung greift nicht, da kein vorsätzliches Handeln vorlag. Hinzu kommt: Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO waren ohnehin nicht erfüllt. Dem Finanzamt war aus den Akten bekannt, dass das Gewerbe in eigenen Räumen betrieben wurde.
Nichtigkeit prüfen: Ein Bescheid ist nach § 125 AO nichtig, wenn er an einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet. Allerdings führt die bloße Fehlerhaftigkeit nicht zur Nichtigkeit (BFH, Urteil v. 31.5.2017, I B 102/16, BFH/NV 2017 S. 1189).
Wiedereinsetzung beantragen: Nach § 110 AO ist nachzuweisen, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Wer als ehemaliger Unternehmer nicht mehr mit Steuerbescheiden rechnen muss, hat hier bessere Karten als aktive Gewerbetreibende (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 41/15, BFH/NV 2018 S. 185).
Billigkeitserlass erwirken: Bei gravierenden Rechtsverstößen der Finanzverwaltung sind Billigkeitsmaßnahmen auch nach Festsetzungsverjährung möglich (Hessisches FG, Urteil v. 12.12.1997, 12 K 2063/95, EFG 1998 S. 708). Im vorliegenden Fall liegt ein doppelter Rechtsverstoß vor: Änderung nach Fristablauf und ohne taugliche Rechtsgrundlage.
Verwirkung geltend machen: Ein Steueranspruch verwirkt, wenn das Finanzamt sich erkennbar festgelegt hat und der Steuerpflichtige entsprechend disponieren konnte (BFH, Urteil v. 25.10.2016, X R 31/14, BStBl 2017 II S. 287). Wer nach dem Erstbescheid von einer abgeschlossenen Besteuerung ausgehen durfte, kann sich hierauf berufen.
Vorsicht beim Zugangsbestreiten: Der Einwand, den Bescheid nicht erhalten zu haben, wirkt als Bumerang. Wer bereits Einspruch eingelegt hat, dokumentiert den Zugang. Nachträgliches Bestreiten wertet das Finanzamt als versuchte Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Ein verfristeter Einspruch ist ärgerlich, aber kein Grund zur Resignation. Gerade wenn die Finanzverwaltung selbst fehlerhaft gehandelt hat, eröffnen Billigkeitserlass und Verwirkung realistische Erfolgsaussichten.




