EU-Telework: KPMG meldet Estland als 23. Staat

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March 2, 2026
04.03.2026
2 Minuten Lesezeit

Die Erweiterung des EU-Rahmenabkommens ermöglicht grenzüberschreitende Remote-Arbeit auf bis zu 49 Prozent der Arbeitszeit. Das A1-Zertifikat sichert Sozialversicherungsschutz im Arbeitgeberland.

Framework ermöglicht flexible Remote-Arbeit

Seit 1. Februar 2026 hat Estland das multilaterale EU-Rahmenabkommen für grenzüberschreitende Telearbeit offiziell übernommen und erhöht damit die Zahl der teilnehmenden Länder auf 23. Das Abkommen, das auf Artikel 16(1) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 basiert, ermöglicht Beschäftigten mit Wohnsitz in Estland, für Arbeitgeber in anderen Unterzeichnerstaaten bis zu 49 Prozent ihrer Arbeitszeit von Estland aus zu arbeiten, während die Sozialversicherung im Arbeitgeberland bestehen bleibt. Die gleiche Regelung gilt umgekehrt für Beschäftigte aus anderen Unterzeichnerstaaten, die für estnische Arbeitgeber tätig sind. Vor diesem Abkommen konnten grenzüberschreitende Beschäftigte nur bis zu 25 Prozent ihrer Zeit im Homeoffice verbringen, ohne den Sozialversicherungsschutz zu verlieren.

A1-Zertifikat als Voraussetzung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen ein A1-Zertifikat beantragen, das die geltende Sozialversicherungsgesetzgebung im Arbeitgeberland bestätigt. Rückwirkende Anträge sind auf maximal drei Monate begrenzt. Das Zertifikat wird typischerweise für eine bis drei Jahre ausgestellt. Die Regelung gilt ausschließlich, wenn sowohl Wohnsitzland des Arbeitnehmers als auch Arbeitgeberland Unterzeichnerstaaten sind. Der Anwendungsbereich umfasst Telearbeit, die ausschließlich im Wohnsitzland des Arbeitnehmers und im Arbeitgeberland durchgeführt wird. Für Estland gelten die Bestimmungen ab 1. Februar 2026.

Geschäftsreisen bleiben Grauzone

Eine häufige Komplikation entsteht bei Geschäftsreisen außerhalb der beiden vom Abkommen abgedeckten Länder. Das Framework ist ausschließlich für Telearbeit zwischen Wohnsitzland und Arbeitgeberland konzipiert, reguläre Arbeit in anderen Ländern ist nicht gestattet. Gelegentliche, ungeplante, kurze Geschäftsreisen in andere Länder werden möglicherweise toleriert, sofern sie selten sind und nicht Teil eines regulären Arbeitsmusters darstellen. Trotz dieser informellen Akzeptanz fehlt derzeit jegliche rechtliche Klarheit darüber, wie solche Reisen bewertet werden. Es bleibt unklar, wann diese Reisen die Gültigkeit des A1-Zertifikats gefährden, zu dessen Annullierung führen oder die Berechtigung für das Rahmenabkommen entfallen lassen könnten. KPMG empfiehlt Unternehmen, Richtlinien zu überprüfen und Geschäftsreisen außerhalb der Framework-Länder sorgfältig zu dokumentieren.