Hessisches FG: Einbringungsgewinn II verstößt gegen Fusionsrichtlinie

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January 6, 2026
06.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Ein Formwechsel innerhalb der Sperrfrist löst nach deutschem Recht Steuern aus, doch das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen EU-Vorgaben.

Grenzüberschreitende Holdingstruktur als Auslöser

Das Urteil betrifft eine deutsch-spanische Umstrukturierung. Ein Gesellschafter brachte seine Anteile an der spanischen MN-SL in eine neu gegründete deutsche F-GmbH ein. Seine Geschäftspartnerin Frau E steuerte ihre Beteiligung an der Y-GmbH bei. Der begünstigte Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG löste die siebenjährige Sperrfrist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 3 UmwStG aus. Zum Problem wurde der Zeitfaktor: Bereits nach zwölf Monaten wandelten die Gesellschafter die F-GmbH in eine OHG um. Die Finanzverwaltung wertete dies als Sperrfristverletzung und forderte die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II.

EU-Recht bricht nationales Steuerrecht

Das Hessische FG entschied zugunsten des Klägers. Der Formwechsel erfülle zwar formal die Voraussetzungen eines veräußerungsähnlichen Vorgangs. Die resultierende Steuerlast kollidiere jedoch mit Art. 8 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie. Diese europäische Vorschrift schützt Anteilseigner bei Umstrukturierungen: Erhalten Gesellschafter im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder eines Anteilstauschs neue Anteile, darf dies keine unmittelbare Besteuerung latenter Wertsteigerungen auslösen.

Automatische Missbrauchsvermutung unzulässig

Das Gericht kritisierte die starre Mechanik des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006. Die Norm behandle jede Verfügung innerhalb der Siebenjahresfrist pauschal als Gestaltungsmissbrauch. Diese Automatik widerspreche der EuGH-Rechtsprechung, wonach nationale Behörden jeden Einzelfall individuell prüfen müssen. Die rückwirkende Erfassung unrealisierter Wertzuwächse zum Einbringungsstichtag sei damit nicht vereinbar.

BFH muss Grundsatzfrage klären

Das Urteil ist beachtlich, endgültige Rechtssicherheit fehlt jedoch. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Die Anwendung der Fusionsrichtlinie auf derartige Konstellationen ist höchstrichterlich noch offen.