Das BMJV verzichtet vorübergehend auf Sanktionen und verschafft Kanzleien mehr Spielraum.
Wer die Offenlegungsfrist zum 31. Dezember 2025 für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 nicht einhalten kann, bleibt vorerst sanktionsfrei. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz verzichtet bis Mitte März 2026 auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die gesetzliche Frist ändert sich zwar nicht, praktisch entsteht jedoch ein Puffer von rund zehn Wochen.
Das BMJV stellt klar: Diese Erleichterung ist einmalig. Künftige Geschäftsjahre werden wieder strikt nach Frist behandelt. Die Bundessteuerberaterkammer hatte im Vorfeld auf eine längere Verschiebung gedrängt. Das Ergebnis fällt bescheidener aus, bringt aber dennoch Entlastung in einer Saison, die für viele Kanzleien ohnehin unter Druck steht.




