Latente Steuern: Steuersatzabsenkung erfordert sofortige Neubewertung

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December 30, 2025
30.12.2025
2 Minuten Lesezeit

Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise auf 10 Prozent. Bilanzierende müssen die Auswirkungen bereits jetzt in ihren Abschlüssen abbilden.

Stufenweise Senkung bis 2032

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat der Gesetzgeber eine schrittweise Reduktion des Körperschaftsteuersatzes beschlossen. Ab 2028 fällt der Satz jährlich um einen Prozentpunkt. Inklusive Solidaritätszuschlag ergibt sich für 2032 ein effektiver Steuersatz von 10,55 Prozent gegenüber aktuell 14,77 Prozent.

Differenzierte Bewertung wird Pflicht

Die Änderung hat unmittelbare Konsequenzen für die Bilanzierung latenter Steuern nach HGB und IFRS. Bislang konnten Unternehmen bei konstantem Steuersatz pauschal bewerten. Künftig ist für jeden Sachverhalt der voraussichtliche Auflösungszeitpunkt der Differenz zu ermitteln und der dann geltende Steuersatz anzuwenden. Die Neubewertung betrifft sowohl neu anzusetzende als auch bestehende latente Steuern. Anpassungen wirken grundsätzlich erfolgswirksam. Nach IFRS kommt bei bestimmten Positionen alternativ eine Erfassung im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital in Betracht. Unternehmen unter der globalen Mindeststeuer sollten beachten: Ein latenter Steuerertrag aus der Neubewertung kann die Nutzung des CbCR-Safe-Harbour einschränken.

Erstanwendung und praktische Herausforderungen

Abschlüsse mit Stichtag nach dem 11.07.2025 müssen die Steuersatzänderung berücksichtigen. Bei wesentlichen Effekten können auch für frühere Stichtage Anhangangaben erforderlich werden. Der Aufwand variiert stark nach Bilanzposition. Beim abnutzbaren Anlagevermögen sind Einzelberechnungen unter Berücksichtigung von Nutzungsdauern und Abschreibungsverläufen nötig. Bei Verlustvorträgen ist der Steuersatz des erwarteten Nutzungsjahres maßgeblich. Pensionsrückstellungen stellen wegen der Prognoseunsicherheiten eine besondere Herausforderung dar.

RSM Ebner Stolz empfiehlt eine frühzeitige Abstimmung der Vorgehensweise mit dem Abschlussprüfer.