Wer gegen negative Rezensionen vorgeht, braucht eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Ohne Zulassung ist das Geschäftsmodell angreifbar.
Ein Anbieter von Suchmaschinenoptimierung und Webdesign wollte einer Anwaltskanzlei bestimmte Aussagen verbieten lassen. Die Kanzlei hatte auf ihrer Webseite einen kritischen Beitrag über das Unternehmen veröffentlicht. Darin hieß es unter anderem, der Anbieter verspreche oftmals Leistungen, die er gar nicht erbringen könne. Das Unternehmen zog vor Gericht und verlangte Unterlassung. In erster Instanz bekam es teilweise Recht, beide Seiten legten Berufung ein. Der Fall landete beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Richter schauten sich das Angebot genauer an. Der Anbieter warb damit, bei negativen Google-Bewertungen die nötigen Schritte einzuleiten, um diese zu melden und anzufechten. Genau hier setzt das Gericht an: Wer prüft, ob eine Bewertung gegen Richtlinien verstößt, und entscheidet, welche Maßnahmen ergriffen werden, bewegt sich im Bereich der Rechtsberatung. Dafür braucht es eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Anbieter konnte keine solche Genehmigung vorweisen. Ohne Zulassung fehlt die rechtliche Grundlage für das gesamte Geschäftsmodell.
Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Die Aussage, das Unternehmen biete nicht ausführbare Leistungen an, müsse die Kanzlei nicht zurücknehmen. Die Behauptung sei nicht unwahr, weil das Geschäftsmodell ohne Erlaubnis tatsächlich nicht legal umsetzbar sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Anbieter kann Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und versuchen, die Sache vor den Bundesgerichtshof zu bringen.




