Schwarzarbeitsbekämpfung wird digital: Neues Gesetz im Bundesgesetzblatt

blog main image
January 5, 2026
05.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen, das neben verschärften Kontrollen auch wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht enthält.

Verkündung und Geltungsbeginn

Am 29.12.2025 erschien das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 369). Der Bundesrat hatte zehn Tage zuvor zugestimmt. Die meisten Vorschriften gelten seit dem 30.12.2025, während bestimmte Regelungen erst am 29.06.2025 bzw. 29.12.2030 wirksam werden.

Zentrale Ermittlungsbehörde gegen Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erfährt eine grundlegende Neuausrichtung. Der Gesetzgeber führt den 2019 mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch begonnenen Reformkurs fort. Die Behörde entwickelt sich zur zentralen Prüfungs- und Ermittlungsinstanz mit verstärkt digitalen Kontrollmethoden und risikoorientiertem Prüfansatz. Gleichzeitig wurde der Branchenkatalog im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aktualisiert, der Wirtschaftszweige mit erhöhter Anfälligkeit für illegale Beschäftigung auflistet.

Umsatzsteuerliche Neuerungen

Praktisch bedeutsam für die Beratungspraxis: Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken richtet sich künftig vorrangig nach dem Flächenverhältnis (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG). Der Finanzausschuss setzte zudem eine Übergangsregelung zur abgeschafften Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG a.F.) durch. Waren, die vor dem 01.01.2026 eingelagert wurden und sich zum Stichtag noch im Lager befinden, unterliegen einer Übergangsfrist. Spätestens am 31.12.2029 gelten alle verbliebenen Gegenstände als umsatzsteuerpflichtig ausgelagert (§ 27 Abs. 40a UStG).

Zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Finanzsektor

Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege dauerhaft auf zehn Jahre. Rechtsgrundlage bilden Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO sowie § 257 Abs. 4 HGB.