Grundstückseigentümer scheitern mit Verfassungsbedenken. Das Gericht verweist sie an die Finanzgerichtsbarkeit.
Mehrere Grundstückseigentümer aus dem Rhein-Main-Gebiet wollten gegen ihre Grundsteuerbescheide vorgehen und zogen vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dort holten sie sich eine Abfuhr. Die Kläger aus den Kreisen Limburg-Weilburg und Rheingau-Taunus hatten das hessische Flächen-Faktor-Verfahren attackiert, das seit 2025 die Grundlage für die Berechnung des Messbetrags bildet. Doch die Richter erklärten sich für unzuständig: Wer den Messbetrag anfechten will, muss den Weg über die Finanzgerichte nehmen.
Das Gericht erklärte das Zusammenspiel der Ämter. Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuermessbetrag in einem eigenen Bescheid. Die Gemeinde übernimmt diese Zahl ungeprüft und multipliziert sie mit ihrem Hebesatz. Mehr darf sie nicht tun, mehr muss sie nicht prüfen. Das Verwaltungsgericht kontrolliert nur den zweiten Schritt. Die angewendeten Hebesätze von bis zu 715 Prozent hielten die Richter für unbedenklich. Eine erdrückende Belastung konnten sie nicht erkennen, zumal einige Kläger sogar weniger zahlen als im Vorjahr.
Die Urteile sind noch nicht endgültig. Wer weiterkämpfen will, kann innerhalb eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Die eigentlichen Verfassungsbedenken gegen das Berechnungsmodell müssen die Kläger allerdings vor dem Finanzgericht vorbringen. Dort wird sich zeigen, ob das hessische Verfahren dem Gleichheitsgrundsatz standhält.




