BFH: Teures Wohnmobil bleibt steuerfrei

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February 27, 2026
27.02.2026
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Der Bundesfinanzhof entscheidet: Auch hochpreisige Gebrauchsgegenstände können von der Spekulationssteuer ausgenommen sein. Der Fiskus scheitert mit seiner Revision.

Streit um ein Fahrzeug der Oberklasse

Ein Ehepaar leistete sich ein Wohnmobil für knapp 323.000 Euro. Ein Fahrzeug dieser Preisklasse ist zweifellos Luxus. Doch macht das allein schon einen steuerpflichtigen Spekulationsgegenstand daraus? Das Finanzamt war dieser Meinung. Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Die Eigentümer verwendeten das Fahrzeug auf zweierlei Weise. Teilweise überließen sie es tageweise einer GmbH, an der die Ehefrau Anteile hielt. In der restlichen Zeit rollte das Wohnmobil für private Zwecke. Diese Mischnutzung wurde dem Paar später zum Verhängnis, zumindest aus Sicht der Finanzbehörde.

Verkauf mit rechnerischem Gewinn

Keine zwölf Monate nach dem Kauf veräußerten die Eheleute das Gefährt wieder. Tatsächlich erlösten sie weniger als sie bezahlt hatten. Dennoch ermittelte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Ertrag. Der Trick: Die zwischenzeitlich geltend gemachten Abschreibungen mussten dem Verkaufspreis wieder zugeschlagen werden. Auf dem Papier entstand so ein Gewinn, obwohl das Paar real Geld verloren hatte. Die Betroffenen akzeptierten die Rechnung nicht und klagten. Das Finanzgericht gab ihnen recht. Die Begründung: Ein Wohnmobil dient dem persönlichen Gebrauch. Für solche Alltagsgegenstände sieht das Einkommensteuergesetz eine Ausnahme von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte vor. Das Finanzamt wollte das nicht hinnehmen und legte Revision ein.

Oberste Steuerrichter bestätigen Urteil

Der neunte Senat des Bundesfinanzhofs ließ die Behörde abblitzen. Die Münchner Richter präzisierten: Entscheidend ist nicht, wie viel ein Gegenstand kostet. Maßgeblich ist vielmehr, ob er vorrangig zur Nutzung angeschafft wurde und im Wert sinkt statt steigt. Beides trifft auf ein Wohnmobil zu, unabhängig von der Preisklasse. Eine tägliche Verwendung verlangt das Gesetz ohnehin nicht. Das Finanzamt hatte argumentiert, die gewerbliche Nutzung spreche gegen die Einstufung als Gebrauchsgegenstand. Der BFH widersprach. Weder Gesetzestext noch Entstehungsgeschichte der Norm verlangten ausschließliche Eigennutzung. Dass das Fahrzeug zeitweise Mieteinnahmen generierte, ändere an seinem grundsätzlichen Charakter nichts.

Wegweiser für ähnliche Fälle

Das Urteil schafft Orientierung für Besitzer hochwertiger Gebrauchsgüter. Wer ein teures Reisemobil, eine Yacht oder ein Sammlerstück innerhalb eines Jahres weiterverkauft, muss nicht automatisch mit dem Fiskus teilen. Der entscheidende Faktor bleibt die Frage, ob das Objekt primär dem Gebrauch dient oder als Kapitalanlage erworben wurde.