BGH stärkt Schutz vor Mietdiskriminierung

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February 27, 2026
27.02.2026
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Wer Wohnungsbewerber nach dem Klang ihrer Namen aussortiert, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil klargestellt.

Ein Experiment deckt Muster auf

Die Wohnungssuche gestaltete sich frustrierend. Eine Frau mit ausländischem Namen schickte eine Anfrage an einen Immobilienmakler und kassierte prompt eine Absage. Wenig später versuchte sie ihr Glück erneut, diesmal unter einem deutsch klingenden Pseudonym. Plötzlich stand die Tür offen: Einladung zur Besichtigung. Zufall oder System? Die Frau ging der Sache auf den Grund und wiederholte das Spiel mehrfach. Mit wechselnden Namen, aber sonst identischen Angaben, kontaktierte sie das Maklerunternehmen. Das Ergebnis war eindeutig: Deutsch klingende Namen erhielten grünes Licht, ausländisch klingende wurden abgewiesen. Die Wohnungssuchende verlangte vom Makler eine finanzielle Wiedergutmachung wegen ethnischer Benachteiligung. Als dieser nicht zahlte, beschritt sie den Rechtsweg. Der Streit wanderte durch die Instanzen bis nach Karlsruhe. Am 29. Januar 2026 fällte der Bundesgerichtshof sein Urteil und gab der Klägerin recht.

Gleichbehandlung beginnt vor Vertragsschluss

Die obersten Zivilrichter räumten mit einem verbreiteten Missverständnis auf. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz entfaltet seine Wirkung nicht erst, wenn ein Mietvertrag unterschrieben wird. Schon die Kontaktaufnahme zwischen Interessent und Vermieter oder Makler begründet ein rechtliches Verhältnis, das dem Diskriminierungsverbot unterliegt. Wer Bewerber zu Besichtigungen einlädt oder ablehnt, trifft bereits eine Entscheidung, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss. Das methodische Vorgehen der Klägerin überzeugte das Gericht. Wenn identische Bewerbungen mit unterschiedlichen Namen zu gegensätzlichen Reaktionen führen, liegt ein starkes Indiz für Diskriminierung vor. Diese Technik des sogenannten Testings ist als Beweismittel anerkannt. Betroffene können damit Benachteiligungen dokumentieren, die sich anders kaum nachweisen ließen.

Makler muss zahlen

Der Bundesgerichtshof sprach der Klägerin eine Entschädigung von 3.000 Euro zu. Die Höhe orientiert sich am Ziel des Gesetzes: Diskriminierung soll sich nicht lohnen. Die Summe muss abschreckend wirken, ohne unverhältnismäßig zu sein. Für Immobilienvermittler hat das Urteil praktische Konsequenzen. Auswahlprozesse müssen nachvollziehbar und frei von Vorurteilen gestaltet werden. Wer Anfragen nach dem Nachnamen sortiert, setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus. Dokumentierte Kriterien und transparente Abläufe bieten Schutz vor Vorwürfen und Klagen.