Wann darf ein Unternehmen Vorsteuer geltend machen, wenn die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum eintrifft? Das Gericht der Europäischen Union hat diese Frage zugunsten der Steuerpflichtigen beantwortet.
Ein Unternehmen aus dem Energiesektor wollte Gewissheit. Die Gesellschaft betreibt eine Verrechnungsstelle für Strom- und Gasgeschäfte und erhält Eingangsrechnungen regelmäßig erst im Monat nach der eigentlichen Transaktion. Das polnische Steuerrecht verlangte jedoch den Rechnungsbesitz als Voraussetzung für die Entstehung des Abzugsrechts. Folge: Der Vorsteuerabzug verschob sich automatisch in den nächsten Besteuerungszeitraum, obwohl die Rechnung längst vorlag, wenn das Unternehmen seine Steuererklärung einreichte. Das Unternehmen musste die Mehrwertsteuer vorübergehend aus eigener Tasche finanzieren.
Das Gericht der Europäischen Union kippte diese nationale Praxis mit Urteil vom 11. Februar 2026. Die Richter stellten klar: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in dem Moment, in dem sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rechnung existiert, spielt für die Entstehung keine Rolle. Der Rechnungsbesitz ist lediglich eine formelle Anforderung für die tatsächliche Ausübung des Rechts. Entscheidend ist daher einzig die Frage, ob die Rechnung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige seine Erklärung abgibt. Ist das der Fall, darf der Abzug nicht in einen späteren Zeitraum verschoben werden.
Das Gericht argumentierte mit einem Grundpfeiler des europäischen Mehrwertsteuersystems. Unternehmen sollen von der Steuerlast, die bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit anfällt, vollständig entlastet werden. Wer den Abzug erst einen Monat später geltend machen darf, obwohl alle Voraussetzungen längst erfüllt sind, trägt vorübergehend eine Last, die ihm nicht zusteht. Dieses Ergebnis verletzt nach Auffassung des Gerichts sowohl den Neutralitätsgrundsatz als auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
In Deutschland gilt bislang eine andere Linie. Finanzämter und Bundesfinanzhof verlangen, dass Leistungsbezug und Rechnungseingang im selben Besteuerungszeitraum liegen müssen. Trifft die Rechnung erst im März ein, obwohl die Leistung bereits im Februar erbracht wurde, verschiebt sich der Abzug in den März. Das Luxemburger Urteil stellt diese Praxis grundsätzlich infrage. Theoretisch könnten Unternehmen nun argumentieren, dass ein Rechnungseingang am zweiten März für eine Februarleistung noch rechtzeitig ist, wenn die Voranmeldung für Februar ohnehin erst später abgegeben wird.
Trotz des klaren Tenors aus Luxemburg warnen Steuerexperten vor voreiligen Schlüssen. Ohne eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums oder der nationalen Gerichte bleiben zahlreiche Fragen offen. Welche Abgabefrist gilt konkret? Wie verhält es sich bei Dauerfristverlängerungen? Was passiert, wenn eine berichtigte Voranmeldung eingereicht wird? Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und vor einer Anwendung der neuen Grundsätze Rücksprache mit ihren steuerlichen Beratern halten.




