Das am 10. Februar 2026 in Kraft getretene Standortfördergesetz löst eine langjährige Praxisproblematik: Spezial-Investmentfonds können geschlossene AIF-Personengesellschaftsanteile nun direkt als Investmentanteile erwerben, ohne aufwendige Wertpapierqualifikation.
Nach alter Rechtslage konnten Spezial-Investmentfonds Anteile an geschlossenen AIF in der Rechtsform einer Personengesellschaft regelmäßig nur als Wertpapier gemäß § 26 Nr. 4 Buchst. a InvStG erwerben, da diese Anteile die Produktanforderungen nach § 26 Nr. 1 bis 7 InvStG typischerweise nicht erfüllten. Dies erforderte den Nachweis hinreichender Übertragbarkeit und Liquidität der Anteile, was in der Praxis insbesondere bei ausländischen AIF-Personengesellschaften mit erheblichem Aufwand verbunden war. Verschärfend kamen die ESMA-Vorschläge zur Überarbeitung der OGAW-Eligible-Assets-Richtlinie (EAR) hinzu, die den Erwerb geschlossener AIF-Anteile durch OGAW deutlich hätten einschränken und mittelbar auch die Spezialfonds-Regelungen des InvStG und des KAGB belastet hätten.
Mit dem Standortfördergesetz wurde der Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände in § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG erheblich erweitert. Erfasst sind nun alle Investmentanteile an in- und ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB, die keine Investmentfonds sind, einschließlich AIF-Personengesellschaften. Die aufwendige Einordnung als Wertpapier nach § 193 bzw. § 198 KAGB entfällt damit. Parallel wurde § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g KAGB für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen angepasst, sodass KAGB und InvStG künftig gleichlaufen und die Regelungen von etwaigen künftigen Änderungen der EAR entkoppelt sind. Laut Dr. Enzo Biagi, POELLATH, bedarf es angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts keiner weiteren Konkretisierungen durch die Finanzverwaltung.




