Ob getrennt lebende Ehegatten Unterhaltszahlungen bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben abziehen können, wenn sie die Einzelveranlagung wählen, liegt nun beim Bundesfinanzhof, mit potenziell weitreichenden Folgen für die Beratungspraxis.
Der Knackpunkt liegt im Zusammentreffen zweier Optionen, die sich im Trennungsjahr in die Quere kommen. Auf der einen Seite steht das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, über das sich Unterhalt an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Partner unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgabe absetzen lässt. Auf der anderen Seite bleibt den Eheleuten, solange die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung noch erfüllt sind, die Entscheidung zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung. Die entscheidende Frage, die nun in Karlsruhe unter dem Az. X R 23/26 anhängig ist: Genügt schon die theoretische Möglichkeit einer Zusammenveranlagung, um den Sonderausgabenabzug zu blockieren, selbst wenn die Partner sie gar nicht nutzen?
Ausgangspunkt ist die Trennung eines Paares im Jahr 2023. Beide hätten sich noch gemeinsam veranlagen lassen können, wählten aber bewusst zwei getrennte Veranlagungen. Der unterhaltszahlende Ehemann setzte 11.250 Euro über das Realsplitting an, biss beim Finanzamt jedoch auf Granit: Weil die Zusammenveranlagung offengestanden habe, sei der Abzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) anders und stellte auf die tatsächlich getroffene Entscheidung ab. Wer sich real für die Einzelveranlagung entscheide, dem könne die bloße Alternative der Zusammenveranlagung nicht entgegengehalten werden, so die Richter, gestützt auf Zweck, Aufbau und Entstehungsgeschichte der Norm. Parallelen finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (BFH vom 28. Oktober 2021, III R 17/20), wo ebenfalls die tatsächliche Inanspruchnahme des Splittingvorteils den Ausschlag gab und nicht schon die pure Wahlmöglichkeit.
Entscheidet der BFH im Sinne der Düsseldorfer Richter, wäre das für viele Trennungsfälle ein steuerlicher Gewinn, doch dieser Vorteil hat einen Preis. Denn wer beide Veranlagungsvarianten samt Realsplitting gegeneinander durchrechnen will, muss deutlich mehr Aufwand einkalkulieren, und das Verfahren funktioniert ohnehin nur, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner zustimmt. Gerade in der oft angespannten Phase kurz nach einer Trennung ist es alles andere als garantiert, dass sich beide Seiten auf die unterm Strich beste Lösung verständigen. Für die Beratung heißt das: einschlägige Bescheide verfahrensrechtlich offenhalten und die Entscheidung aus Karlsruhe aufmerksam verfolgen.




