Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen zeigt: Selbst nach einem bestätigten Fall sexueller Belästigung im Job muss die fristlose Kündigung nicht rechtens sein. Der Täter behält am Ende seinen Arbeitsplatz.
Bei einem zweitägigen Teamevent eines niedersächsischen Autoherstellers in Aurich kam es zu einem Übergriff. Ein langjähriger Projektkoordinator, Jahrgang 1965, schlug einer deutlich jüngeren Praktikantin kräftig auf das Gesäß, als diese den Kolleg:innen ein Handyvideo zeigte. Er entschuldigte sich noch am selben Abend vor Ort, die Praktikantin reiste dennoch vorzeitig ab und erwog laut Arbeitgeber sogar, ihr Praktikum abzubrechen. Der Betriebsrat widersprach einer fristlosen Kündigung zunächst und schlug stattdessen eine Versetzung vor, das Unternehmen kündigte dem Projektkoordinator dennoch fristlos. Das Arbeitsgericht Bremen bewertete den Schlag zwar als sexuelle Belästigung, hielt die fristlose Kündigung nach 27 beanstandungsfreien Dienstjahren aber für unverhältnismäßig: Zunächst hätte eine Abmahnung ausgereicht.
Der Arbeitgeber ging in Berufung und argumentierte, der Mann habe gegenüber der jungen Frau faktisch wie ein Vorgesetzter gewirkt, weshalb der Vorfall einem schwerwiegenden Missbrauch von Macht gleichkomme, der eine weitere Zusammenarbeit ausschließe. Das Landesarbeitsgericht Bremen stellte die grundsätzliche Schwere der Tat nicht infrage, verwarf die Kündigung im Berufungsverfahren aber dennoch. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung fehlten laut Kammer eindeutige Belege dafür, dass der Mann „bewusst sexuelle Macht ausüben wollte", die Richter gingen vielmehr von einem alkoholbedingten Moment des Unbedachten aus. Zudem sei der Übergriff nicht unter vier Augen, sondern in der Gruppe und, wie das Gericht festhielt, „in unstreitig lockerer und heiterer Stimmung" geschehen. Der Projektkoordinator behält damit trotz des Übergriffs seinen Job, das Unternehmen muss ihn weiterbeschäftigen (LAG Bremen, Az. 1 SLa 75/25).




