Die Finanzaufsicht BaFin nimmt die Dekabank unter die Lupe: Im Fokus steht die Bilanzierung von 478 Millionen Euro an Steuererstattungsansprüchen aus Cum-Cum-Aktiengeschäften der Jahre 2013 bis 2018.
Die BaFin prüft den Konzernabschluss der Dekabank für 2024 und hat konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Institut gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Kern der Untersuchung: Die Dekabank hat im Konzernabschluss Steuererstattungsansprüche von 478 Millionen Euro aktiviert, die aus Cum-Cum-Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 stammen und deren Anrechnung durch die Finanzverwaltung versagt wurde. Nach IFRS-Standard dürfen solche Ansprüche nur aktiviert werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Steuerbehörden die steuerliche Behandlung akzeptieren. Die BaFin bezweifelt, dass diese Voraussetzung bei der Deka erfüllt war. Die Dekabank hat inzwischen die fast 500 Millionen Euro an die Finanzverwaltung zurückgezahlt und ist überzeugt, dass die Bilanzierungspraxis am Ende als IFRS-konform eingestuft wird.
Cum-Cum-Geschäfte sind mit den besser bekannten Cum-Ex-Deals artverwandt, aber in ihrem Schadensvolumen deutlich größer. Dem Fiskus entstand durch Cum-Cum geschätzt ein Schaden von 28 Milliarden Euro. Dabei wurden Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag temporär an inländische Banken oder Fonds übertragen, die sich die Kapitalertragsteuer erstatten lassen konnten, anders als ausländische Anleger. Nach einer früheren BaFin-Umfrage haben 54 Banken eingeräumt, an solchen Deals beteiligt gewesen zu sein. Die Aufsicht schätzte die Gesamtbelastung durch Rückforderungen auf 4,6 Milliarden Euro. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2015 entschieden, dass Cum-Cum-Geschäfte in ihrer typischen Ausprägung illegal sind.




