Arbeitgeber können ihren Beschäftigten jährlich bis zu 600 Euro steuer- und beitragsfrei für die Gesundheitsförderung zukommen lassen. Welche Angebote darunter fallen und welche nicht, ist gesetzlich klar geregelt.
Nach § 3 Nr. 34 EStG bleiben zertifizierte Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention bis zu 600 Euro im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Bei mehreren Arbeitgebern oder einem Wechsel kann er also mehrfach genutzt werden. Auch nicht zertifizierte Maßnahmen im Rahmen eines strukturierten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses zählen dazu, etwa Angebote zur Stressbewältigung oder zur bewegungsförderlichen Arbeitsgestaltung. Wird der Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit Präventionsmaßnahmen nicht von der Steuerbefreiung erfasst sind, weil sie selbst weder den Gesundheitszustand verbessern noch die Gesundheit fördern. Ausdrücklich ausgeschlossen bleiben außerdem Fitnessstudio- und Vereinsbeiträge, Massagen, Screenings sowie sogenannte Firmenfitness-Verträge, wie die bayerische Finanzverwaltung jüngst bestätigte. Wer als Arbeitnehmer Rechtssicherheit möchte, kann sich auf Aufwendungen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers berufen, etwa höhenverstellbare Schreibtische oder Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung, die vollständig steuerfrei bleiben. Bei Unsicherheiten können Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einholen, um die korrekte Anwendung der Steuerbefreiung abzusichern.




