Anbieter von Live-Schulungen für Anwälte können aufatmen. Das Gericht stellt klar, dass synchrone Veranstaltungen keine Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz benötigen.
Was im vergangenen Juni aus Karlsruhe kam, sorgte für Aufregung. Der Bundesgerichtshof hatte zum Fernunterrichtsschutzgesetz geurteilt, und manche lasen daraus eine Pflicht zur Genehmigung sämtlicher Online-Schulungen für Juristen. Ohne Zulassung wären die Verträge zwischen Anbietern und Teilnehmern unwirksam gewesen. Auch wenn die zuständige Behörde ZFU auf ihrer Internetseite eine andere Lesart andeutete, blieb Verunsicherung in der Branche. Anfang Februar hat der dritte Zivilsenat nachgelegt. Die neue Entscheidung räumt die Zweifel weitgehend aus und gibt Anbietern von Live-Veranstaltungen grünes Licht. Der Schlüssel liegt in der Auslegung des Begriffs räumliche Trennung. Das Gericht verengt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Fälle, in denen kein unmittelbarer Austausch zwischen Dozent und Publikum stattfindet.
Wer eine Schulung live überträgt und dabei Fragen zulässt, betreibt keinen Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist die Möglichkeit zur direkten Interaktion. Kameras, die Anwesenheit dokumentieren, oder Abfragen während der Veranstaltung ändern daran nichts. Solche Formate gleichen nach Auffassung des Gerichts einer Präsenzveranstaltung und benötigen keine behördliche Freigabe. Die Richter argumentieren mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Als der Bundestag die Vorschrift vor einem halben Jahrhundert verabschiedete, existierte das Internet in seiner heutigen Form nicht. Videokonferenzen waren unvorstellbar. Der damalige Gesetzgeber dachte an Briefkurse und Lehrhefte, nicht an virtuelle Klassenzimmer. Diese Lücke füllt der BGH nun mit einer zeitgemäßen Interpretation.
Rechtsanwälte sollen sich regelmäßig fortbilden, Fachanwälte müssen es sogar nachweisen. Online-Formate haben sich als praktische Alternative zu Präsenzterminen etabliert. Viele Berufstätige schätzen die Flexibilität, ohne auf den Austausch mit Referenten verzichten zu müssen. Dieses Modell darf nun ohne regulatorische Hürden weiterlaufen. Anders sieht es bei Kursen ohne Live-Komponente aus. Wer Inhalte zum Abruf bereitstellt, die Teilnehmer ohne Interaktion konsumieren, fällt weiterhin unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Hier bleibt die Genehmigungspflicht bestehen. Die Trennlinie verläuft also zwischen synchronem und asynchronem Lernen.




