BMF-Schreiben zu Entsendungen: Vereinfachung gestrichen

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January 12, 2026
12.01.2026
3 Minuten Lesezeit

Die Neufassung präzisiert die Kostentragung, lässt Arbeitgeber bei der Ansässigkeitsbestimmung aber weiter im Regen stehen.

Was sich ändert

Das Bundesfinanzministerium hat am 19.12.2025 ein überarbeitetes Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht. Es ersetzt die Fassung vom 12.12.2023 (BStBl. I 2023, S. 2179), die in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. Die neuen Regelungen gelten ab 01.01.2025, können auf Antrag aber auch in allen offenen Fällen angewendet werden.

Enttäuschung beim Lebensmittelpunkt

Die Verbändekonsultation hatte Hoffnungen geweckt. Im Entwurf war eine Erleichterung für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Lohnsteuerabzugsverfahren enthalten. Die finale Fassung streicht diese Regelung ersatzlos. Für Arbeitgeber bleibt damit alles beim Alten. Wer Mitarbeitende grenzüberschreitend einsetzt, muss weiterhin eine aufwändige Einzelfallprüfung durchführen: familiäre Bindungen, gesellschaftliche Kontakte, kulturelle Verwurzelung, Wohnungsgröße, Vereinsmitgliedschaften und zahlreiche weitere Faktoren sind gegeneinander abzuwägen. Die Finanzverwaltung unterstellt zwar, dass sich der Lebensmittelpunkt bei Entsendungen über fünf Jahre ins Zielland verlagert und bei unter einem Jahr im Heimatland bleibt. Da die meisten Fälle aber genau dazwischen liegen, hilft diese Vermutung wenig.

Kostentragung wird konkretisiert

Bei der Arbeitgeberbescheinigung gibt es Neuerungen. Inländische Unternehmen müssen künftig prozentual angeben, in welchem Umfang Vergütungsbestandteile und Lohnkosten einschließlich Verwaltungskosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz an das aufnehmende Unternehmen weiterbelastet wurden. Das BMF stellt eine Vorlage bereit und räumt der Bescheinigung widerlegbare Indizwirkung ein. Die Logik dahinter: Werden alle Kosten weiterbelastet, liegt die Tätigkeit ausschließlich im Interesse des aufnehmenden Unternehmens. Verbleiben Kosten beim Entsender, besteht insoweit auch ein Eigeninteresse.

Freistellungszeiten geregelt

Für laufenden Arbeitslohn während widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt § 50d Abs. 15 Satz 1 EStG: Die Vergütung wird dem Staat zugerechnet, in dem ohne Freistellung gearbeitet worden wäre. Die neue Textziffer 5.7 erläutert dies anhand von Beispielen und ist rückwirkend seit 01.01.2024 anzuwenden.