Ein DHL-Mitarbeiter kritisierte öffentlich Rüstungstransporte seines Arbeitgebers und wurde fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Leipzig erklärte die Kündigung für unwirksam, mit klaren Lehren für Arbeitgeber.
Christopher Tersch, der beim DHL-Logistikdrehkreuz Leipzig/Halle Fracht entlädt und als Verdi-Vertrauensmann agiert, kritisierte bei einem Protestmarsch im August 2025 öffentlich Rüstungstransporte und nannte Rheinmetall als Kunden seines Arbeitgebers. DHL stellte ihn daraufhin frei und kündigte ihm knapp zwei Wochen später fristlos. Später folgte zusätzlich eine ordentliche Kündigung, begründet mit der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Vor dem Arbeitsgericht Leipzig zeigte sich jedoch, dass DHL und Rheinmetall ihre Kundenbeziehung selbst öffentlich kommuniziert hatten, von einem Geschäftsgeheimnis konnte laut Arbeitsrechtlerin Kamissa Kruse von der Kanzlei Osborne Clarke daher keine Rede sein. Das Gericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam, DHL muss den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und kann nun in Berufung gehen.
Arbeitsrechtler Andreas Eckhardt von Forvis Mazars betont, dass Mitarbeitende sich grundsätzlich öffentlich kritisch über ihren Arbeitgeber äußern dürfen, solange ein echter Sachbezug erkennbar bleibt und keine bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen vorliegen. Erst bei Schmähkritik mit Schädigungsabsicht ende der Schutz durch die Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall sei zudem die Anhörung fehlerhaft verlaufen. Tersch habe sie als reines Beendigungsgespräch statt als ergebnisoffene Anhörung erlebt. Eckhardt rät Arbeitgebern deshalb zu einem strukturierten Vorgehen: Zuständigkeit klären, Zeugen vor dem Beschuldigten anhören, sorgfältig dokumentieren und den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anhören, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Ein reiner Verweis auf eine Sammlung von Pflichtverletzungen reiche vor Gericht nicht aus, jede einzelne müsse in ihrer Schwere belegt werden.




