Erben: Warum der Fiskus die Falschen schont

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July 21, 2026
23.07.2026
2 Minuten Lesezeit

Kleine Nachlässe werden anteilig fast dreifach so hart besteuert wie Millionenerbschaften. Verantwortlich sind Ausnahmen fürs Firmenvermögen, und genau die stehen jetzt gleich von zwei Seiten unter Beschuss.

Politik und Karlsruhe rücken die Privilegien ins Visier

Gleich zwei Entwicklungen setzen die Sonderbehandlung unternehmerischen Vermögens unter Druck. Zum einen steht in Karlsruhe eine Entscheidung an: Noch im laufenden Jahr rechnet die Beraterbranche damit, dass sich das Bundesverfassungsgericht zu den Vergünstigungen äußert. Zum anderen macht die SPD Vorschläge. Jeder Erbe soll über sein Leben hinweg eine Million Euro steuerfrei erhalten dürfen, bei Betriebsvermögen kämen fünf weitere Millionen sowie eine Streckung der Zahlung über zwei Jahrzehnte hinzu. Aus der Wirtschaft kommt umgehend Gegenwehr, dort fürchtet man Einbußen bei Investitionsbereitschaft und Stellen. Die Ostbeauftragte Elisabeth Kaiser wiederum will die vorhandenen Ausnahmen gerade nicht großzügiger gestalten, sondern dichtmachen.

Die Zahlen hinter der Schieflage

Dass an dem System etwas schief liegt, belegt ein Blick auf 2023. Rechnerisch müsste die Abgabe mit der Erbschaftshöhe steigen, doch das Gegenteil tritt ein. Bei bescheidenen Nachlässen bis 200.000 Euro griff der Staat mit gut zwölf Prozent zu, bei den ganz großen Übertragungen oberhalb von zwanzig Millionen blieben nicht einmal fünf Prozent hängen. Der Hebel dieser Umkehr sind die Verschonungen fürs Firmenvermögen: Fast so viel, wie die Steuer überhaupt einbrachte, nämlich rund acht von gut neun Milliarden Euro, wurde über Ausnahmen gleich wieder erlassen. Von diesen Regeln profitiert nur, wer Unternehmensanteile vererbt.

Wenn der Ruhesitz im Ausland zur Steuerfalle wird

Dass auch die Verlagerung ins Ausland trügerisch sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. X R 1/24). Betroffen war ein Ruheständler, der seinen Lebensabend in Portugal verbringt und dort eigentlich vom vergünstigten RNH-Regime profitieren wollte. Am Ende flatterte ihm dennoch eine Nachforderung von mehr als 76.000 Euro nebst Säumniszuschlägen ins Haus. Ausschlaggebend war eine Klausel im Abkommen zwischen beiden Ländern, die das deutsche Besteuerungsrecht immer dann wieder aufleben lässt, wenn das Wohnsitzland die Einkünfte tatsächlich unbehelligt lässt. Diese Regel erfasst nicht allein berufsständische Altersbezüge, sondern greift genauso bei der gesetzlichen Rente. Wer in diese Konstellation gerät, wird beschränkt steuerpflichtig, verliert den Grundfreibetrag und sieht sich bei einer Schätzung durchs Finanzamt schnell hohen Beträgen gegenüber.

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