Ex-Clifford-Chance-Partner siegt vor EGMR: BGH muss EuGH-Ablehnung begründen

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December 29, 2025
29.12.2025
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Ein ehemaliger Clifford-Chance-Partner erstreitet in Straßburg eine Grundsatzentscheidung. Der BGH hätte seine Weigerung zur Vorlage erläutern müssen.

Rentenstreit mit der Kanzlei

Heinz-Günter Gondert war zwei Jahrzehnte Partner bei Clifford Chance. Als die Kanzlei 2008 ihr Rentensystem umstellte, fühlte er sich benachteiligt: Die neue Regelung gewährte ihm als 1949er-Jahrgang  nur drei Jahre Ruhestandsbezüge, jüngeren Kollegen hingegen fünf. Pro Jahr standen bis zu 350.000 Euro auf dem Spiel. Nach seinem Ausscheiden 2014 zog Gondert vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt sprach ihm Recht zu (Az. 2/17 O 39/14). Das Oberlandesgericht kippte das Urteil 2016 (Az. 1 U 210/14): Eine Ungleichbehandlung nach der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG liege zwar vor, sei aber gerechtfertigt.

Vorlagefragen blieben unbeantwortet

Gondert zog vor den BGH und formulierte vier Fragen für den EuGH. Der BGH lehnte ab, verzichtete aber gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO auf jede Begründung. Auch das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde kommentarlos zurück.

Straßburg stärkt Begründungspflicht

2021 wandte sich Gondert, vertreten durch Dr. Daniela Quink-Hamdan von Kliemt, an den EGMR. Dieser gab ihm Recht (Urt. v. 16.12.2025, Az. 34701/21): Eine Vorlage können Gerichte zwar ablehnen. Sie müssen dann aber erklären, warum die Frage irrelevant ist, bereits geklärt wurde oder die Antwort offensichtlich erscheint. Diese Kriterien stammen aus der Cilfit-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 06.10.1982, Az. C-283/81). Ohne solche Erläuterung liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Gondert erhielt 5.000 Euro Entschädigung. Seine Anwältin bewertet den Ausgang: „Das ist – nicht nur persönlich, sondern auch statistisch – ein großer Erfolg." 2024 entschied der EGMR nur über vier von 440 Beschwerden gegen Deutschland in der Sache.