Müssen Kanzleien die Arbeitszeit ihrer Associates erfassen?

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December 22, 2025
23.12.2025
3 Minuten Lesezeit

DLA Piper scheitert vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und legt Berufung ein. Der Fall könnte die gesamte Branche betreffen.

Behörde reagiert auf anonyme Meldungen

Zwei Hinweise aus den Jahren 2020 und 2021 brachten den Stein ins Rollen. Der Vorwurf: Anwesenheitszeiten von 9 bis 22 oder 23 Uhr seien in der Hamburger Niederlassung von DLA Piper keine Seltenheit. Das Arbeitszeitgesetz werde „regelmäßig massiv überschritten und missachtet". Eine Überprüfung durch die Arbeitsschutzbehörde ergab, dass die Kanzlei zwar abrechenbare Mandantenstunden dokumentiert, jedoch keine Arbeitszeiten im Sinne des ArbZG erfasst. Die Behörde ordnete an: Systematische Erfassung von Arbeitsbeginn, Arbeitsende und täglicher Arbeitszeit. Zusätzlich verlangte sie Schulungen für die angestellten Anwälte. DLA Piper wehrte sich gerichtlich.

Gericht bejaht Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes

Das Verwaltungsgericht Hamburg gab der Behörde weitgehend Recht (Urt. v. 18.07.2025, Az. 21 K 1202/25). Die Richter stützten sich auf § 17 Abs. 2 ArbZG und sahen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG sowie Mindestruhezeiten nach § 5 Abs. 1 ArbZG. Die Kanzlei hatte argumentiert, Associates seien als unabhängige Organe der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO mit Wirtschaftsprüfern gleichzustellen, für die das ArbZG nach § 45 S. 2 WPO nicht gilt. Das Gericht verwarf diese Argumentation vollständig: Weder mit leitenden Angestellten noch mit Chefärzten seien Associates vergleichbar. Eine Ausnahme habe der Gesetzgeber trotz zahlreicher Novellierungen bewusst nicht geschaffen.

Kanzlei sieht Grundrechte verletzt

DLA Piper hat Berufung eingelegt. Co-Managing Partner Dr. Kai Bodenstedt bezeichnet das Urteil als falsch und sieht einen Verstoß gegen Art. 12 GG sowie eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG. Nach der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) seien Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen zulässig. Der deutsche Gesetzgeber sei über das europarechtlich Notwendige hinausgegangen. Bodenstedt warnt vor den Konsequenzen: Verstöße gegen das ArbZG könnten nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch den Straftatbestand des § 23 ArbZG erfüllen. „Damit ließe sich gegen Kanzleien erheblicher Druck aufbauen", so Bodenstedt. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entscheidet nun über eine Frage mit Signalwirkung für die gesamte Branche.