Realteilung unter Körperschaften: BFH widerspricht dem BMF

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January 14, 2026
14.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Kann eine Norm schützen, was gar nicht gefährdet ist? Der Bundesfinanzhof verneint das und öffnet damit die Tür zur steuerneutralen Übertragung.

Aktien als Austrittswährung

Eine AG verabschiedete sich 2016 aus einer GmbH & Co. KG. Das Besondere: Sämtliche Gesellschafter waren Kapitalgesellschaften. Statt Bargeld erhielt die Ausscheidende eigene Stückaktien plus eine Zahlung in Höhe des Haftkapitals. Jahre später wurden die Aktien eingezogen. Das Finanzamt witterte einen steuerpflichtigen Vorgang.

Der Zweck bestimmt die Reichweite

Mit Urteil vom 21.08.2025 (Az. IV R 16/22) zerlegt der BFH diese Argumentation. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG existiert, um stille Reserven am Übergang vom Einkommensteuer- ins Körperschaftsteuerregime zu hindern. Doch wo kein Übergang stattfindet, braucht es keine Sperre. Bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafterkreis ausschließlich aus Körperschaften besteht, verbleiben die stillen Reserven im selben Steuersystem. Die Klausel greift nicht.

Klare Absage an die Verwaltungsauffassung

Das BMF-Schreiben vom 19.12.2018 (BStBl. I 2019, S. 6, Rz. 11) sieht das anders. Der BFH widerspricht ausdrücklich und stützt sich auf seine eigene Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG (Urteil vom 15.07.2021, Az. IV R 36/18, BStBl. II 2025, S. 111, Rz. 58). Die teleologische Reduktion folgt derselben Logik.

Stichtag beachten

Seit dem 18.10.2024 verschärft § 16 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG die Lage: Auch körperschaftsübergreifende Übertragungen können nun schädlich sein. Für Altfälle wie den vorliegenden bleibt die Buchwertfortführung jedoch unangetastet.