SFDR 2.0: Was sich für PE- und VC-Fonds bei ESG ändert

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September 8, 2026
08.09.2026
2 Minuten Lesezeit

Die EU will Bürokratie abbauen, doch Nachhaltigkeitsanforderungen bleiben für Fonds zentral. Statt reiner Offenlegung bringt die geplante SFDR 2.0 künftig echte Anlagekategorien mit Mindestquoten mit sich.

Von der Meldepflicht zum Kategoriensystem

Seit dem EU-Aktionsplan für nachhaltiges Wachstum 2018 mussten Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds über SFDR, EU-Taxonomie und CSRD umfangreiche ESG-Daten offenlegen, oft schwer umsetzbar, da Portfoliounternehmen die nötigen Daten kaum liefern konnten. Die geplante SFDR 2.0 setzt nun auf ein echtes Kategoriensystem mit den Stufen Sustainable, Transition und ESG Basics, kombinierbar oder ganz ohne Einordnung. Wer sich für eine Kategorie entscheidet, muss künftig mindestens 70 Prozent des Portfolios entsprechend investieren und bestimmte Ausschlusskriterien einhalten. Gleichzeitig sollen die Offenlegungspflichten selbst deutlich einfacher werden, mit kürzeren Templates und weniger Berichtspflichten auf Unternehmensebene. Die Reform dürfte frühestens 2028 in Kraft treten, für bereits geschlossene Fonds sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Greenwashing wird zum Haftungsrisiko

Parallel verschärfen neue Verbraucherschutzregeln die Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation, Begriffe wie „grün“ oder „klimafreundlich“ dürfen künftig nur noch mit objektiv nachweisbaren Belegen verwendet werden. Besonders betroffen sind Anbieter, die sich an Privatanleger richten, hier drohen neben behördlichen Maßnahmen auch Verbandsklagen. Fondsmanager sollten ihre externe Kommunikation deshalb sorgfältig prüfen und Nachhaltigkeitsaussagen konsequent dokumentieren. Ein vorschneller Strategiewechsel ist laut den POELLATH-Experten aber nicht nötig, die Reform befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und kann sich in wesentlichen Punkten noch ändern.

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