Welche Sozialabgabe betrifft fast jeden Arbeitgeber, kennt keine Bagatellgrenze und bleibt 2026 exakt gleich? Die Antwort steht im § 360 SGB III.
In den Vorjahren justierte der Gesetzgeber den Umlagesatz regelmäßig per Verordnung nach oben oder unten. 2026 bleibt diese Intervention aus. Seit dem 1. Januar gilt der gesetzliche Standardsatz von 0,15 Prozent automatisch fort. Für Entgeltabrechner bedeutet das: keine Systemanpassungen, keine neuen Berechnungsgrundlagen.
Betriebsgröße, Branchenzugehörigkeit, wirtschaftliche Lage: alles ohne Belang. Wer im Inland Arbeitnehmende beschäftigt, zahlt. Das gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und kurzfristige Minijobber. Bemessen wird nach dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Ein Beispiel: 25.000 Euro Monatsentgelt ergibt 37,50 Euro Umlage, zu melden unter Beitragsgruppe 0050.
Nur wer per Definition nicht insolvent werden kann, ist befreit. Dazu zählen Bund, Länder, Gemeinden und insolvenzunfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Religionsgemeinschaften mit entsprechendem Status, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, diplomatische Vertretungen sowie Privathaushalte fallen ebenfalls heraus. Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 11 Abs. 2 WoEigG sind gleichermaßen ausgenommen. Ausländische Saisonkräfte mit gültiger A1-Bescheinigung unterliegen den Vorschriften ihres Heimatlandes.




