Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat eine Verlautbarung veröffentlicht, die klare Mindestanforderungen für die Beteiligung von Finanzinvestoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften definiert und die verantwortliche Führung durch Berufsangehörige als nicht verhandelbar festschreibt.
Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat Mindestanforderungen für die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften konkretisiert. Kernanforderung ist die verantwortliche Führung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO: Berufsangehörige müssen die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte halten, die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter stellen und dürfen Gesellschafterrechte nur an Berufsangehörige oder EU-Abschlussprüfer delegieren. Regelungen, die Berufsfremden Vetorechte, qualifizierte Mehrheiten oder Zustimmungsvorbehalte in berufsrelevanten Fragen einräumen, sind unzulässig. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2024, das bestätigt, dass die Gewinnorientierung reiner Finanzinvestoren die Unabhängigkeit und Berufspflichten von Berufsangehörigen gefährden kann.
Alle wesentlichen Regelungen zur verantwortlichen Führung müssen gemäß § 30 WPO im Gesellschaftsvertrag verankert sein; Nebenabreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind unzulässig. Nur in eng definierten Ausnahmefällen, in denen die regelkonforme Berufsausübung nicht berührt ist und wirtschaftliche Interessen berufsfremder Investoren erheblich betroffen sind, kann die Letztentscheidung auf Berufsfremde übertragen werden. Die WPK-Verlautbarung reagiert auf das zunehmende Interesse von PE-Investoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die stabile Mandatsbeziehungen, belastbare Ertragsströme und regulatorisch geschützte Eintrittsbarrieren bieten. In den USA hat New Mountain Capital 2024 eine Mehrheitsbeteiligung an Grant Thornton erworben.




