Deutschland erlebt die erste große Hitzewelle des Jahres mit Temperaturen bis 40 Grad. Was gilt arbeitsrechtlich ab 35 Grad, wann muss der Arbeitgeber handeln und wann dürfen Beschäftigte die Arbeit verweigern?
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vor. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin konkretisiert: In Arbeitsräumen soll die Lufttemperatur 26 Grad nicht überschreiten. Wird es heißer, greift ein abgestuftes System. Über 26 Grad sollen Maßnahmen geprüft werden, ab 30 Grad sind wirksame Maßnahmen verpflichtend und Getränke müssen bereitgestellt werden. Bis 35 Grad ist Arbeiten nur mit Hitzeschutz vertretbar, über 35 Grad gilt ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen als ungeeignet. Der Arbeitgeber muss dann handeln: Kühlung, Sonnenschutz, Ausweichräume, flexible Arbeitszeiten oder zusätzliche Pausen sind mögliche Maßnahmen.
Wer den Arbeitsplatz eigenmächtig verlässt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Sinnvoller ist es, die Temperatur zu dokumentieren, Kolleg:innen einzubeziehen, die Führungskraft zu informieren und konkrete Maßnahmen einzufordern. Erst wenn der Arbeitgeber trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht reagiert, können Beschäftigte im Extremfall ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen und die Arbeit verweigern. Dabei müssen sie ihr Vorhaben vorher ankündigen. Bei akuten gesundheitlichen Beschwerden greift der Gesundheitsschutz sofort. Die Linksfraktion hat pünktlich zur Hitzewelle einen Antrag im Bundestag eingebracht, der eine Arbeitszeitverkürzung um 25 Prozent ab 26 Grad und um 50 Prozent ab 30 Grad fordert. Ob der Vorstoß durchkommt, bleibt offen.




