Die Höhe von Arbeitslosengeld I entsteht nicht durch eine einfache Rückrechnung aus dem zuletzt überwiesenen Nettogehalt. Entscheidend ist ein festes Schema aus Bemessungsentgelt, pauschalen Abzügen und Leistungssatz.
Ausgangspunkt ist das Brutto Arbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate, das als Bemessungszeitraum herangezogen wird. Berücksichtigt wird dabei nur der Teil, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wurde. Aus dieser Summe leitet die Bundesagentur für Arbeit ein tägliches Bemessungsentgelt ab, indem durch 365 geteilt wird. Erst danach wird auf Basis dieses Tageswerts ein rechnerisches Netto ermittelt, indem Lohnsteuer, ein pauschaler Sozialversicherungsanteil von 20 Prozent und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag abgezogen werden. Genau an dieser Stelle entstehen die Abweichungen zum vertrauten Netto aus der Gehaltsabrechnung, weil die Rechnung mit Pauschalen und Parametern arbeitet.
Das aus den Abzügen resultierende Leistungsentgelt ist die zentrale Größe für den Leistungssatz. Arbeitslosengeld I beträgt grundsätzlich 60 Prozent dieses Leistungsentgelts und steigt auf 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch berücksichtigt wird. In der Praxis lässt sich die Größenordnung zwar mit einem Rechner abschätzen, das Ergebnis bleibt jedoch eine Schätzung und ersetzt keine Festsetzung. Zusätzlich gilt: Anspruch und Zugang sind an Voraussetzungen wie die Anwartschaft gekoppelt, und Arbeitslosengeld ist als Versicherungsleistung klar von Bürgergeld als Sozialleistung abzugrenzen. Auch die Bezugsdauer ist begrenzt und bewegt sich je nach Konstellation zwischen sechs und 24 Monaten.




