Corona schützt vor Zuschlag nicht

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February 2, 2026
02.02.2026
2 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof erteilt Hoffnungen auf Milde eine Absage: Wer auch die pandemiebedingt verlängerten Fristen verpasste, muss den Verspätungszuschlag zahlen.

Großzügigkeit hat Grenzen

Die Pandemiejahre brachten für Steuerpflichtige und ihre Berater spürbare Entlastungen. Abgabetermine wurden verschoben, Fristen gestreckt, der Gesetzgeber zeigte Verständnis für die außergewöhnlichen Umstände. Doch diese Kulanz endete an einem klaren Punkt: Wer selbst die erweiterten Zeitfenster nicht nutzte, konnte nicht auf weitere Nachsicht zählen. Das hat der Bundesfinanzhof nun in aller Deutlichkeit festgehalten.

Gewerbesteuer vier Monate nach Fristende

Ein Steuerpflichtiger, der professionelle Beratung in Anspruch nahm, reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 am 28. Dezember 2021 ein. Die durch den Gesetzgeber verlängerte Frist war jedoch bereits Ende August desselben Jahres verstrichen. Das Finanzamt reagierte mit einem Verspätungszuschlag für vier angefangene Monate. Der Betroffene legte Einspruch ein und verwies auf die FAQ Corona des Bundesfinanzministeriums. Diese hätten signalisiert, dass Sanktionen nicht zwingend seien.

Richter widersprechen Steuerpflichtigem

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs ließ dieses Argument nicht gelten. In seinem Urteil vom 30. Juli 2025 stellte das Gericht klar, dass die Fristverlängerungen auf gesetzlicher Grundlage beruhten und nicht auf Verwaltungsentscheidungen. Daraus folge zwingend: Bei Überschreitung mussten Finanzämter Zuschläge festsetzen. Spielraum für Einzelfallentscheidungen existierte nicht.

Ministeriumshinweise ohne Rechtsverbindlichkeit

Die FAQ Corona, auf die sich der Kläger berief, konnten am Ergebnis nichts ändern. Sie besitzen nach Auffassung des Gerichts weder unmittelbare Bindungswirkung für Finanzämter noch schaffen sie eine Selbstbindung der Verwaltung, die Ermessen eröffnen würde. Hinzu kam ein zeitliches Problem: Die vom Kläger zitierte Fassung der FAQ erschien erst am 14. Dezember 2021, also Monate nach Ablauf der Abgabefrist. Ob solche Verwaltungshinweise grundsätzlich Vertrauensschutz begründen können, ließ der Senat ausdrücklich offen.