Bei Zuwendungen an Schweizer Stiftungen trägt der inländische Spender die volle Nachweislast, ausländische Gemeinnützigkeitsstatus müssen nicht anerkannt werden.
Großzügigkeit kennt keine Landesgrenzen, das Steuerrecht schon. Diese Erfahrung machen regelmäßig Steuerpflichtige, die Organisationen im Ausland unterstützen und anschließend den Spendenabzug geltend machen wollen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Grundsatzurteil die Hürden für Zuwendungen an Schweizer Stiftungen konkretisiert. Die Entscheidung vom 1. Oktober 2025 schafft Klarheit für alle, die grenzüberschreitend Gutes tun und dabei steuerliche Vorteile erwarten.
Der Kläger hatte sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist. Artikel 63 schützt den freien Kapitalfluss auch gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz. Die Hoffnung: Deutsche Beschränkungen beim Spendenabzug könnten europarechtswidrig sein. Die Münchner Richter erteilten diesem Argument eine Absage. Es verstößt nicht gegen europäisches Recht, wenn Deutschland seine eigenen Maßstäbe an die steuerliche Anerkennung von Spenden anlegt. Die Kapitalverkehrsfreiheit zwingt den nationalen Gesetzgeber nicht dazu, ausländische Regelungen zu übernehmen.
Besonders brisant für die Praxis: Die gesamte Beweislast liegt beim inländischen Steuerpflichtigen. Wer Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft absetzen möchte, muss selbst dokumentieren, dass sämtliche Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. Ein Verweis auf den Status der Stiftung im Sitzstaat genügt nicht. Der Spender muss nachweisen, dass die Organisation auch nach deutschen Kriterien als gemeinnützig gelten würde.
Der Bundesfinanzhof unterstrich zudem einen weiteren Grundsatz: Deutschland ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Selbst wenn eine Schweizer Stiftung in der Eidgenossenschaft alle steuerlichen Privilegien genießt, entsteht daraus kein Anspruch auf identische Behandlung diesseits der Grenze. Maßgeblich bleibt allein das inländische Recht. Für Spender bedeutet das einen erheblichen Dokumentationsaufwand, der vor der Zuwendung bedacht werden sollte.




