BFH ordnet Mitarbeiterbeteiligungen ein

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January 27, 2026
28.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Erträge aus stillen Beteiligungen und Genussrechten für Arbeitnehmer fallen unter die Kapitaleinkünfte, selbst wenn die Konstruktion eng an den Arbeitsvertrag geknüpft ist.

Streitfrage geklärt

Unternehmen binden Leistungsträger gerne über Beteiligungsmodelle ans Haus. Ob stille Gesellschaft oder Genussrecht: Die Konstruktionen versprechen Teilhabe am Erfolg und schaffen Anreize. Doch wie sind die laufenden Erträge steuerlich zu behandeln? Der Bundesfinanzhof hat diese Frage in mehreren Verfahren beantwortet und dabei eine klare Position bezogen. Die Richter sehen in den Zahlungen keine Vergütung für geleistete Arbeit, sondern Früchte einer eigenständigen Kapitalanlage.

Gesellschaftsrecht vor Arbeitsrecht

In einem Fall aus dem Oktober 2025 ging es um eine typisch stille Beteiligung, die ein Arbeitgeber ausschließlich ausgewählten Schlüsselkräften angeboten hatte. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beteiligung automatisch mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses erlischt. Trotz dieser engen Verzahnung ordnete der BFH die Gewinnanteile den Kapitaleinkünften zu. Maßgeblich war für die Richter, dass ein wirksames gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis existierte und beide Seiten die Bedingungen ernsthaft umgesetzt hatten. Eine Abwägung, welche Einkunftsart den stärkeren Bezug aufweist, hielt das Gericht unter diesen Umständen für entbehrlich. Ein Parallelverfahren vom November 2025 bestätigte diese Sichtweise.

Genussrechte folgen demselben Muster

Auch bei obligatorischen Genussrechten für Führungskräfte zieht der BFH dieselbe Grenze. Im entschiedenen Sachverhalt hatte ein Mitarbeiter unverbriefte Rechte im Rahmen eines Beteiligungsprogramms erworben. Das Unternehmen konnte diese bei Ausscheiden kündigen. Die Richter sahen darin keinen Grund, die Zinszahlungen dem Arbeitslohn zuzurechnen. Selbst eine überdurchschnittliche Verzinsung ändert an dieser Einordnung nichts, solange das zugrunde liegende Rechtsverhältnis wirksam begründet und tatsächlich gelebt wurde. Entscheidend bleibt die formale Struktur, nicht die wirtschaftliche Nähe zum Beschäftigungsverhältnis.